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a) Faktische Vertragsverhältnisse

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Im Bremer Straßenbahnfall benutzte ein achtjähriger Junge die Straßenbahn zu einer Spazierfahrt, ohne zu bezahlen. Die Verkehrsvertriebe verlangten den Fahrpreis und das erhöhte Beförderungsentgelt.[20] Im Hamburger Parkplatzfall parkte ein Autofahrer auf einem parkgeldpflichtigen Parkplatz und erklärte dem Bewachungsunternehmer, er wünsche keine Bewachung und wolle auch nicht bezahlen. In diesem Fall einer protestatio facto contraria kam der BGH zu dem Ergebnis, dass dem Leistenden Erfüllungsansprüche zustünden, und zwar allein aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen (Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten bzw. Lehre vom faktischen Vertrag).[21] Diese Lehre wird heute als überflüssig abgelehnt: Das Verhalten sei in der Regel als konkludente Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) auszulegen und dabei der Minderjährigenschutz stets zu beachten.[22] Es gilt demnach der Satz: Protestatio facto contraria non valet! Ein dem eigenen Verhalten zuwiderlaufender Vorbehalt ist unwirksam. Die Gegenposition betont die Privatautonomie, verneint daher einen Vertragsschluss und kommt zu einer bereicherungsrechtlichen Lösung (siehe Fall 31).

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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