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2. Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen
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Der Normalfall ist das Rechtsgeschäft unter Lebenden, das sofort, zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder bei Bedingungseintritt Rechtswirkungen entfaltet. Den Gegensatz dazu bilden Rechtsgeschäfte von Todes wegen, durch die Anordnungen für den Fall des Todes getroffen werden (Testament, §§ 2064 ff BGB, und Erbvertrag, §§ 2274 ff BGB). Rechtsgeschäfte von Todes wegen binden den Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht. Sie hindern ihn also nicht daran, über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB). Abgrenzungsprobleme bestehen bei Schenkungen unter Lebenden auf den Todesfall. Nach § 2301 BGB sollen in diesem Fall die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden, sofern die Schenkung nicht zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wurde. Ausnahme von dieser Regel ist die praktisch relevante Zuwendung durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB), etwa die schenkweise Zuwendung einer Lebensversicherungssumme durch einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft (§ 159 VVG).[40]