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b) Patientenverfügung

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Mit Hilfe einer Patientenverfügung (§ 1901a I 1 BGB) kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger vorab schriftlich seine Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Eingriffe oder deren Untersagung für den Fall seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit festlegen.[54] Tritt dieser Fall ein, sind Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich verpflichtet, dem erklärten Willen Geltung zu verschaffen (§ 1901a I 2 BGB).[55] Angesichts der Parallele zur Einwilligung in eine ärztliche Behandlung erscheint die gesetzliche Beschränkung auf Volljährige zweifelhaft.[56] Die Patientenverfügung selbst enthält noch keine Willenserklärung zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, sodass insoweit ein Vertreter (Betreuer; Vorsorgebevollmächtigter) handeln muss.[57]

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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