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3. Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
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→ Definition:
Den Regelfall bildet das zweiseitige Rechtsgeschäft, der Vertrag, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Entsprechend zum Vertrag ist das mehrseitige Rechtsgeschäft zu konstruieren, wenn mehrere Personen daran beteiligt sind. Das einseitige Rechtsgeschäft benötigt dagegen nur eine einzige Willenserklärung, z.B. die Auslobung (§§ 657 ff BGB), das Testament (§§ 2064 ff BGB), die Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB) oder einer Verfügungsermächtigung (§ 185 I BGB), die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 I BGB), die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung (z.B. nach § 314 I 1 BGB), die Anfechtung (§ 143 I BGB) oder der Rücktritt vom Vertrag (§ 349 BGB).
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→ Definition:
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen beruhen auf einer Willensäußerung. Der Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht darin, dass das Gesetz hier Rechtsfolgen vorsieht, unabhängig davon, ob sie der Äußernde gewollt hat, wie z.B. bei einer Mahnung (§ 286 I 1 BGB).[41] Auf die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen sind die Vorschriften über Rechtsgeschäfte analog anzuwenden, soweit es der Zweck und die Eigenart der betreffenden Erklärungen zulassen.[42]