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5. Realakte

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Die sog. Realakte sind keine Rechtsgeschäfte.

→ Definition:

Unter Realakten versteht man Handlungen, die ohne Mitteilungs- und Kundgabezweck vorgenommen werden und an die das Gesetz eine Rechtsfolge ohne Rücksicht auf das Gewollte knüpft.[58]

Im Unterschied zu den rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen und zu den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen fehlt bei Realakten sowohl ein Erklärungs- und Kundgabezweck, als auch ein Rechtsfolgewillen. Für die Vornahme von Realakten ist grundsätzlich weder Geschäftsfähigkeit noch die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über Willensmängel, Einwilligung, Genehmigung und Stellvertretung notwendig.[59]

Realakte sind z.B. die Verbindung und Vermischung gemäß §§ 946–948 BGB, die Verarbeitung gemäß § 950 BGB, die Übergabe im Sinne des § 929 I 1 BGB, die Besitzbegründung und -aufgabe gemäß §§ 854 I, 856 I BGB sowie der Fund gemäß § 965 I BGB.

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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