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II. Regelungsziele des Kapitalmarktrechts
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Das Kapitalmarktrecht hatte bislang die Regelungsziele des Funktionsschutzes des Kapitalmarkts und des Anlegerschutzes. Beide sind miteinander verflochten, wobei ihr Verhältnis zueinander noch nicht abschließend geklärt ist. Hinzu kommt inzwischen vereinzelt die Sicherung der Finanzsystemstabilität. Ob dies als drittes Regelungsziel oder als Element des Funktionsschutzes zu sehen ist, spielt für die Praxis keine Rolle.