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1. Die Verfassung im subjektiven Sinn

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Wir kennen alle die Verfassung. Doch meinen wir damit grundsätzlich entweder die persönliche Gemütsbewegung oder die Verfassung im objektiven Sinn, auf der die staatliche Rechtsordnung gründet. Ich will hier den Versuch unternehmen und die Verfassung im subjektiven Rechtssinn abstrakt darstellen. Dass dies prinzipiell möglich ist, beweisen die folgenden Ausführungen:

Die menschliche Verfassung befindet sich stets zwischen zwei Extrempunkten, wobei lediglich bei näherer Betrachtung nicht weniger als fünf Extrempunkte bestehen. Jeder Extrempunkt wird durch eine Verfassungsnorm ausgedrückt, die, wie auch das Verfassungsrecht im objektiven Sinn, grundsätzlich versteinerungstheoretisch auszulegen sind. Dabei sind alle Verfassungsnormen im subjektiven Sinn als a priori-Normen zu verstehen, wobei sie auch untereinander (teilweise) in Beziehung stehen.

Wenn man einfacherweise zwei Extrempunkte annimmt, so werden diese zum einen durch die Grundnorm jedes Säugetieres: »Jemand anderer soll mich füttern«, und zum anderen durch das Prinzip der Verallgemeinerung nach Immanuel Kant – »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde« – beschrieben. Diese Extrempunkte sind in jener Weise verknüpft, dass die Grundnorm als erstes Verfassungsgesetz unter das Merkmal »Gesetz« des Prinzips der Verallgemeinerung, nach einem (entsprechend disziplinierten) Stufenbau zumindest als übergeordnetes Gesetz, zumal subjektives Verfassungsgesetz, zu subsumieren ist. Wesentlich ist, dass sich die Grundnorm ausschließlich an andere Personen als das Verfassungssubjekt richtet, während das Prinzip der Verallgemeinerung sich ausschließlich an das Verfassungssubjekt selbst richtet, sodass zwischen diesen beiden Normen kein immanenter Widerspruch entstehen kann.

Wenn man nun genauer hinsehen möchte, lassen sich die Extrempunkte in relevanter Art und Weise wie folgt ausdifferenzieren: Hinsichtlich des Prinzips der Verallgemeinerung besteht ein Unterschied, ob das »Gesetz« im Sinn einer rechtlichen Norm, die menschliches Verhalten regelt, verstanden wird oder im Sinn eines Naturgesetzes, das lediglich das Verhalten von Sachen unter bestimmten Bedingungen beschreibt. Die Grundnorm auf der anderen Seite lässt sich präzise in drei Grundnormen im engeren Sinne einteilen, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen für das Verfassungssubjekt haben. Die erste Grundnorm im engeren Sinn lautet: »Jemand anderer (weiblich) soll mich füttern.« Die zweite Grundnorm i.e.S.: »Etwas soll mich nähren.« Und die dritte: »Jemand anderer (männlich) soll mich füttern.« Die Gründe für die Unterscheidung in männliche und weibliche Normadressaten ist der regelmäßig unterschiedliche Anspruch, mit dem man sich im Leben begegnen mag, sowie der Umstand, dass alle Menschen gewöhnlich von einer Frau geboren werden, und diese Grundnorm daher zeitlich eine gewisse Priorität genießt.

Zusammengefasst lautet die Verfassung im subjektiven Sinn, der Zeit ihrer ersten Erfahrung entsprechend in der folgenden Reihenfolge:

Art. 1: »Jemand anderer (weiblich) soll mich füttern.«

Art. 2: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz (i.S. einer Rechtsvorschrift) werde.«

Art. 3: »Etwas soll mich nähren.«

Art. 4: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz (i.S. eines Naturgesetzes) werde.«

Art. 5: »Jemand anderer (männlich) soll mich füttern.«

Die subjektive Verfassung und ihre Erörterung

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