Читать книгу Die subjektive Verfassung und ihre Erörterung - Philipp Ursus Krautschneider - Страница 9
4. Demokratie
ОглавлениеAusgehend vom souveränen Willen des Einzelnen ist Thomas Hobbes’ Schlussfolgerung in seinem Leviathan, dass der Mensch aufgrund seines Machtstrebens in seiner Naturform einen Krieg »Jeder gegen jeden« betreibe, nicht absolut auszuschließen (siehe Kapitel 3). Denn wir wissen, dass die negativen Normen Vermeidungsstrategien verkörpern, und wenn einem Menschen durch einen anderen Menschen ein Schaden droht, werden diese Strategien zur (notfalls sogar präventiven) Verteidigung eingesetzt werden. Dies könnte sich folglich als eine »Kriegssituation« im Hobbesschen Sinn darstellen.
In der Wirklichkeit wird jeder Mensch von einer Mutter geboren, und regelmäßig sorgt die Mutter und/oder die Familie des Neugeborenen für seine Erziehung und Mäßigung. Die Art und Weise der Mäßigung und ihre unzähligen Facetten und Varianten sind es, die aus einem Neugeborenen im Heranwachsen und später einen Menschen zum Bürger formen können, sodass er womöglich fähig wird, auf seine persönlich extremsten Vermeidungsstrategien, insbesondere auf die Ausübung seiner körperlichen Gewalt gegen andere, zum Wohle der Allgemeinheit zu verzichten.
Im Verzicht auf die individuelle körperliche Gewalt seiner Bürger liegt ein wesentlicher Baustein des Staates, der die Gemeinschaft seiner Bürger verkörpert. Es ist üblich, in diesem Zusammenhang von einem »Gesellschaftsvertrag« (Jean-Jacques Rousseau) zu sprechen. In einem geordneten Staat können grundsätzlich nur Staatsorgane zur Ausübung faktischer Gewalt befugt sein (Gewaltmonopol), und in einem entwickelten Staat ist dies auch nur unter rechtlich genau umschriebenen Ausnahmebedingungen zulässig.
Die insofern weitest entwickelte Staatsform ist die Demokratie. Denn in einer Demokratie ist es unstrittig, dass das Recht im objektiven Sinn vom Staatsvolk ausgeht. Tatsächlich ist das objektive Recht immer lediglich eine Weiterentwicklung (zunächst subjektiver) negativer Normen (siehe Kapitel 3).
Voraussetzung und offensichtliches Kennzeichen einer Demokratie ist die Mäßigung, die in ihrem Volk vorherrscht. Es kann und muss in jeder Demokratie einige Extreme geben, doch bleiben in einer lebendigen Demokratie die Mittelwege stets gangbar und im Verlauf gewichtig.
Nehmen die Extreme einmal überhand, so droht dem Staat ein Aufruhr, so etwas wie ein möglicher (zeitweiliger) Bruch mit dem Gewaltmonopol. Verantwortungsvolle Bürger und demokratische Institutionen sollten solche Ausbrüche möglichst abschwächen. Der demokratische Staat muss sein objektives Recht dabei laufend an die Gegebenheiten anpassen (Gesetzgebung im objektiven Sinn). So erfährt ein Staat normalerweise die Auswirkungen von Extremen und wird durch diese Erfahrungen wiederum gemäßigt. Dennoch führt die Entwicklung des gesellschaftlichen Zusammenlebens von Menschen langfristig immer zu mehr Demokratie und entsprechend größerer Beteiligung des Einzelnen.
Der Krieg »Jeder gegen jeden« (Hobbes) ist nach alledem praktisch nicht sehr naheliegend. Von einzelnen Staaten gegen andere Staaten geführte Kriege oder Bürgerkriege innerhalb eines Staates sind jedoch nicht ganz so unwahrscheinlich und müssen zur Vermeidung des Leids, das sie mit sich bringen, mit ganzer Kraft verhindert werden. Eine nachhaltige Demokratie muss entsprechende Institutionen, die Kriege beziehungsweise Bürgerkriege verhindern können, vorkehren und stützen.