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3. Abrissfugen (Massivdielenboden)

Misslungener Freundschaftsdienst

Es ist nicht immer der beauftragte Handwerker schuld, wenn etwas in die Hose geht. Auch spätere Eingriffe können zu Fehlern führen, wie dieser Fall mit den breiten Fugen zeigt.

Der Handwerker, ein Schreinermeister, war sich seiner Sache so sicher, dass er weder auf telefonische noch auf schriftliche Beanstandungen reagierte. Was der Kunde monierte, waren zum Teil erhebliche Fugen des Massivdielenbodens. Die Dielen hatte der Schreinermeister selbst geliefert. Dabei war ihm klar, dass später Fugen entstehen würden. So hatte er es dem Bauherren im Beisein des Architekten auch mitgeteilt. Was soll die ganze Aufregung, dachte er sich und ließ die Angelegenheit auf sich beruhen.

Diese Sturheit blieb jedoch nicht ohne Folgen. Der ob des Bildes ohnehin verärgerte Bauherr ließ einen privaten Sachverständigen für das Parketthandwerk kommen. Der schaute sich den Fall an und nahm erst einmal die grundsätzlich vorhandenen Dinge auf.

Schadensbild

Das Objekt war ein nach baubiologischen Gesichtspunkten hergestelltes Lehmhaus. Verlegt war ein 30 mm dicker Hobeldielenboden direkt auf darunterliegenden Lagerhölzern. Die Verbindung war durch Nageln durch die Feder erfolgt. Die Abstände der Lage betrugen etwa 60 cm von Mitte Lager zu Mitte Lager. Der Dielenboden lag fest; die Oberflächenbehandlung hatte man mit einem einfachen Naturöl vorgenommen. Das Fugenbild war in der Tat erheblich und etwa 4 bis 5 mm breit. Kein Wunder, dachte sich der Gutachter. Nadelholzhobeldielen werden zum Teil mit erheblichen Holzfeuchten eingebaut, denn genaue Vorgaben dafür bestehen nach DIN 4072 nicht. Lediglich die Maße müssen mit bestimmten Toleranzen bei Holzfeuchten von 16 bis 20 Prozent Holzfeuchte (HF) eingehalten werden. Rücktrocknungen in beheizten Räumen auf sechs bis acht Prozent HF sind ganz normal.

Dass eine daraus resultierende Schwindung derartige Fugen hinterlässt, stand nicht in Frage. Der Liefervertrag wies eindeutig Hobeldielen aus – also hatte der Zimmermann wohl Recht, der sich nicht auf die DIN 18334 (Zimmerarbeiten) bezogen hatte. Nach dieser hätte er das Holz mit maximal zwölf Prozent Holzfeuchte verarbeiten müssen.

Schadensursache

Doch bei einer Sache stutzte der Gutachter. Der Boden wies ein recht deutliches Abrissfugenbild auf, das so ohne Weiteres nicht zu erklären war. Der Boden war oberflächlich geölt – derartige Oberflächenbehandlungen sind nicht so sehr im Verdacht, seitenverleimende Wirkungen zu entfachen wie andere Behandlungssysteme. Woher kam also das Abrissfugenbild?

Um der Sache auf die Spur zu kommen, ging er in den Keller. Dort hoffte er den Grund für das vorgefundene Erscheinungsbild zu finden. Als er die Treppe hinabstieg, fiel ihm die Verschraubung des Treppengeländers auf. Mittels Schrauben war es sowohl an einem Auflager als auch kopfseitig in den Dielen befestigt worden. „Hat der Schreinermeister die Arbeit so abgeliefert?“, fragte der Gutachter den verständnislosen Bauherrn. „Nein, das war mein Freund Erich, der ist handwerklich geschickt und hat mir beim Bau des Treppengeländers geholfen.“

Schadensbeseitigung

Dem Gutachter war jetzt klar, was passiert war, denn die Fugen ließen sich recht eindeutig mit der Verschraubung der Dielen in Deckung bringen. Weitere Messungen nahm er nicht vor – weder die exakte Holzfeuchte noch die Fugenbreiten, die ihm Möglichkeiten zu Rückrechnungen und damit eventuell weitere Auskünfte gegeben hätten.

Dem Bauherrn erläuterte er, dass sein befreundeter „Hilfsarbeiter“ durch die Art der Befestigung des Geländers in die Konstruktion des Bodens eingegriffen hatte. Allerdings hatte sich die „feste Einspannung“ als unfachgerecht erwiesen. Dem Bauherrn empfahl er, mit dem Boden so zu leben.

Die Baubiologie würde so etwas ohnehin verzeihen.


Abrissfugen wurden durch die Verschraubung „quasi“ provoziert.

Schadensfälle aus der Parkettlegerpraxis

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