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5. Aufwölbungen (Buchenparkett)

Pfusch mit mieser Baumarktware

Ein im Baumarkt gekauftes Buchenparkett wölbte sich kurz nach der Verlegung auf. Bei der Beanstandung verhielt sich der Verkäufer auffällig kulant. Nach der zweiten misslungenen Verlegung war der Bauherr jedoch mit seiner Geduld am Ende.

Zunächst fand es ein Bauherr praktisch, in einem Baumarkt sehr günstig Parkett einzukaufen und dieses dann durch dessen Subunternehmer in seinem neu errichteten Haus verlegen zu lassen. Das geschah jedoch mehr schlecht als recht. Dies deshalb, weil sich der Holzboden bereits nach kurzer Zeit erheblich aufwölbte. In Teilbereichen war die Nut-Feder-Verbindung des Klickprofils stark in Mitleidenschaft gezogen. Ein Servicemann des Baumarkts schaute sich das Malheur umgehend an und behandelte die Beanstandung kulant: Es läge ein Produktionsfehler vor, das Material werde ausgetauscht. Also erfolgte die Verlegung ein zweites Mal. Diesmal erschienen zwei Mitarbeiter vom Werksteam des Herstellers. Dem Bauherrn war’s einerlei. Die Jungs waren fix. Möbel und beanstandetes Parkett raus, neues Parkett rein – am nächsten Abend war die Schrankwand wieder eingeräumt und alles war wie vorher. Leider, denn der Boden wölbte sich wieder auf.

Und wieder kamen zwei Mitarbeiter des Werkdienstes.


Deutliche Stippnähte in Längsrichtung.


Die Verformungen ließen sich messtechnisch nachweisen.


Viel Platz war nicht vorgesehen für die Längsausdehnung des Faserplattenmaterials.

Paneele für Sanierung nutzlos

Vorsorglich hatten sie aus dem Lager des Händlers einige Pakete in ihrem Lieferwagen dabei, um eine Teilreparatur durchzuführen. Bei Aufnahme der ersten Elemente stellten die Verleger jedoch fest, dass die neuen Bodenpaneele für eine Teilsanierung nicht verwendbar waren. Die Abmessungen passten nicht, und sie waren auch etwas anders konstruiert. Ein Anruf bei der Herstellung brachte Gewissheit: Die vor Ort liegenden Dielen wurden nicht mehr produziert. So verließen die Verleger unverrichteter Dinge die Baustelle.

Kurze Zeit später erhielt der Bauherr ein Schreiben. „Es liegt eindeutig ein Nutzungsfehler vor. Die raumklimatischen Verhältnisse waren nicht in Ordnung. Auch die Möblierung trägt dazu bei, dass sich das Parkett nicht ausdehnen kann. Die Möbel sind zu schwer. Das Material ist o.k.“ Nun war der Bauherr mit seiner Geduld am Ende. Ein Anwalt musste her. Die Sache landete letztendlich vor Gericht und ein Sachverständiger sollte folgende Fragen beantworten: Liegen überhaupt Verformungen und Aufwölbungen vor? Und wenn ja, ist es ein Verlege-, Produkt- oder Nutzungsfehler?

Beim Ortstermin stellte sich schnell heraus, dass allein der Begriff Parkett für das, was dort geliefert und verlegt war, nicht ganz treffend war. Es handelte sich um insgesamt zirka acht Millimeter dicke Paneele auf Holzfaserplatte (angabengemäß HDF) mit einer werksmäßig versiegelten Buchendeckschicht von 2,0 bis 2,2 Millimeter mit einem kräftigen Papier als Gegenzug. Zu den Begrifflichkeiten sagte der Gutachter nichts, warum auch. Er sprach jedoch von wenig formstabilen Holzfußbodenelementen, die er als ungeeignet für eine schwimmende Verlegung erachtete. Dass diese Art der Verlegung auf einem ungespachtelten Boden vorgenommen worden war, verschlimmerte das Erscheinungsbild zusätzlich.

Beim Ortstermin wölbte sich der Boden zwar nicht sichtbar auf, gab aber beim Begehen erheblich nach. Dies wies auf Unebenheiten im Unterboden hin. Im Übrigen stellte der Sachverständige an den Kopfstößen deutlich messbare Überstände und Stippnahtbildungen fest, die auf Dimensionsveränderungen der Einzelelemente zurückzuführen sind. Unter den Fußleisten im Randbereich stand der Boden an einem Teilstück fest an der Wand an. Zwischen der Wohnzimmerschrankwand und der gegenüberliegenden Sitzgruppe mit Esstisch bewegte sich der Boden erheblich.

Der Gutachter fotografierte alles – auch die Möbel und den länglichen Flur, in dem der schwimmende Boden quer zur Verlegerichtung eingebracht war. Er ließ sich die Daten der erfolgten Reparaturen (jeweils im Sommer) geben und erklärte danach die damaligen Aufwölbungen durchaus mit potenziell hohen Luftfeuchten im Raum. Dennoch sprach er dem Nutzungsverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung für das Schadensbild zu. Sein Fazit: Die nicht formstabilen Holzelemente waren für eine schwimmende Verlegung nicht geeignet. Schon leichte Dimensionsveränderungen würden dazu führen, dass es bei Widerständen durch feste Bauteile zu Verformungen kommen könne.

Fehlerhafte Konstruktion

Die Möblierung beeinflusse durchaus das Verhalten des Bodens. Aber ungewöhnliche Verhältnisse, wie man sie von schweren Flügeln oder auch Billardtischen bei der Wahl einer derartigen Verlegemethode kennt, lägen in diesem Fall nicht vor. Dass der Boden vor der Verlegung des höchst sensiblen Bodenbelags nicht gespachtelt wurde und eine Längsverlegung bei der Wahl einer schwimmenden Verlegung die bessere Alternative gewesen wäre, ist angesichts der fehlerhaften Konstruktion des Materials eher zweitrangig. Wie der Sachverständige später zufällig erfuhr, besitzt der Bauherr jetzt einen perfekt verlegten Parkettboden.

Schadensfälle aus der Parkettlegerpraxis

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