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6. Aufwölbungen der Profilleisten (Eschenparkett)

Die entscheidende Kleinigkeit

Das Anbringen von Fußleisten geht bei der Verlegung eines Bodenbelages manchmal als Nebensächlichkeit unter. Dabei ist auch hier Perfektion gefragt. Dass jede Schlampigkeit ihre Konsequenzen fordert, illustriert dieser Schadensfall.

Etwa nach acht Wochen, nachdem der neue Eschenparkettboden in dem neuen massiven Wohnhaus verlegt worden war, bemerkte der Bauherr Unregelmäßigkeiten im Bereich der Wände.

Die Profilleiste, die auf in die Wand gebohrten Halterungen aufgeklipst war, wölbte sich und begann sich zu lösen. Er versuchte zunächst, sie wieder einzudrücken, aber das gelang jeweils nur kurz, denn es war zu viel Spannung auf den Leisten. Er bat den Auftragnehmer für die Parkettarbeiten, sich der Sache anzunehmen.

„Wir haben unsere Arbeit fachgerecht erledigt. Ich denke, da stimmt etwas nicht mit der Außenwand. Vielleicht ist die Wärmeisolierung zu gering dimensioniert und sie haben dort eine Kältebrücke, die dafür sorgt, dass die Feuchtigkeit aus der Raumluft dort niederschlägt, die Holzfeuchte der Leiste sich erhöht, sie zum Quellen bringt und für das Erscheinungsbild sorgt. Vielleicht ist auch noch zu viel Feuchtigkeit im Neubau. Warten Sie ab, das Problem löst sich automatisch.“ Das hörte sich kompetent und glaubwürdig an. Der Bauherr war zwar nicht glücklich, der Tischler jedoch, der häufiger Parkettarbeiten ausführte, aus der Schusslinie.

Das Schadensbild verfestigte sich, nur waren in der Folgezeit insbesondere Innenwände betroffen. Mit dem Bauträger wurden weitere Schritte überlegt, denn man hatte keine andere Erklärung als der Handwerker. Sorgen machte jetzt allerdings, dass sich hinter den Leisten an der Wand Schimmel zu bilden schien. Das hievte das Problem auf eine andere Ebene, denn die Frau des Bauherrn war Allergikerin.

Beim erneuten Anruf erklärte der Handwerker seine Theorie der Taupunkt- und Kondensatbildung mit den Folgen für das Holz nochmals und kaum weniger überzeugend. Es kam nach langem Hin und Her, nicht zuletzt aufgrund der mittlerweile äußerst sensibilisierten Bauherrin, zum Streit, der nun per Beweissicherung vor Gericht ausgetragen wurde. Ein Gutachter wurde ausersehen, dem Richter bei der Urteilsfindung über die Schuldfrage zu helfen.

Schadensbild

Der Sachverständige hatte beim Ortstermin festgestellt, dass sich in mehreren Bereichen die Eschen-Fußleisten gewölbt hatten. Das Erscheinungsbild betraf eine Außenecke, ansonsten vornehmlich an einer Innenwand. An einigen Stellen waren hinter den Leisten deutliche Spuren von Schimmel erkennbar. Dies war besonders hinter einer direkt an der Leiste der Außenwand perfekt eingepassten Kommode und auf der Rückseite einer Schrankwand der Fall. Das gleiche Erscheinungsbild fand sich auch hinter einer Kernsockelleiste in einem Arbeitszimmer, das mit Laminat ausgelegt war. Die Feuchtigkeitsprüfungen, die elektrisch mit einem entsprechenden Messgerät vorgenommen wurden, ergaben im Bereich der Holzleisten bei mehreren Messungen Werte von 13,5 bis 14,4 %, dort, wo Parkett lag, von etwa 9,5 bis 9,9 %. Optisch erkennbare Unregelmäßigkeiten in den Bodenflächen waren nicht vorhanden.

Messfühler, die an die Wand gehalten wurden, zeigten aber deutliche Ausschläge und Digitwerte, die laut der beigefügten Tabelle des Geräteherstellers auf noch deutlich vorhandene Restfeuchte hindeuteten. Hinter einer Vitrine zeigte sich oberhalb einer Leiste sogar Schimmel an der Tapete.

Der Auftragnehmer hatte auf dem Ortstermin seine Sicht der Dinge unmissverständlich mitgeteilt: „Ich habe den Untergrund zu prüfen und nichts anderes. Das habe ich mit meinem CM-Gerät gemacht und protokolliert.“ Der Gutachter hatte aber nach dem vorliegenden Beweisbeschluss explizit die Frage zu beantworten, ob der Auftragnehmer auch eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wand hat.


Hier ist die Aufwölbung der Profilleisten zu erkennen. Hinter der Leiste hatte sich an der Tapete schon leichter Schimmel gebildet.

Schadensanalyse

Die Frage nach der Pflicht des Verlegers klärte der Sachverständige in seinem Gutachten. „Nein, eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wand besteht nicht“, schrieb er in seinem Gutachten. Was sich in einem Meter Höhe abspielt, ist für den Auftragnehmer für Fußbodenarbeiten unerheblich.

Allerdings stellte er eine wichtige Sache heraus: Zum Untergrund gehört nicht nur die reine Bodenfläche, sondern auch der bodennahe Bereich, in dem die Fußleiste an der Wand angebracht wird. Auf diesen kompletten Wirkungsbereich, den der Fußbodenleger zum Zwecke der Erstellung eines mangelfreien Gewerks abzudecken hat, beziehen sich sämtliche Prüfungspflichten. Dazu gehört auch die Prüfung der Feuchtigkeit.

Der Handwerker hat alle elektrischen Geräte zur Hand und hätte zumindest erkennen können, ob ein Risiko beim Anbringen von Fußleisten vorhanden ist und ob Probleme zu erwarten sind. Eine derartige Prüfung hätte in diesem Fall alle Informationen geliefert, die ausreichen würden, um Bedenken anzumelden.

Schadensursache

Was letztlich der Grund für die zu hohe Feuchtigkeit im Bereich der Wand war, konnte der Gutachter nicht sagen. Er entzog sich der Beantwortung, indem er darauf hinwies, dass er eben auch nur für Fußbodenfragen zuständig sei, und empfahl, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Eindeutig war aber festzustellen, dass eine Prüfung der Feuchtigkeit im bodennahen Wandbereich zu den Pflichten des Auftragnehmers für Parkettarbeiten gehörte und damit der Schaden in dessen Verantwortlichkeit überging. Viel später stellte sich heraus, dass die Ursache der Feuchte ein kleines Leck in einem wasserführenden Rohr war, das sich unterhalb eines Estrichs eines angrenzenden langen Flures befand, der seinerseits wiederum auf einer etwas höheren Ebene lag.

Schadensfälle aus der Parkettlegerpraxis

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