Читать книгу Mobilfunk kommt, der Rechtsstaat geht - Rainer Bartelt - Страница 10
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Оглавление„Sollte dies der Fall sein, hätten die Kläger die Möglichkeit, die vorübergehende Unterbrechung des Anlagenbetriebs ungeachtet der bestehenden Standortbescheinigung herbeizuführen.“
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 16. März 2010 (Aktenzeichen laut VG Göttingen: 6 A 10813/09)
Merkwürdig oder nicht? Gerade eben erst hat das OVG behauptet:
„Für den nur vorübergehenden Aufenthalt in solchen Bereichen bedürfen Personen nämlich nicht des durch die Grenzwerte der 26. BImSchV gewährleisteten, für ein regelmäßiges längeres Verweilen erforderlichen Schutzniveaus.“
Nun erklärt dasselbe Gericht: Lieber Anwohner, falls du keine Lust verspüren solltest, in starker, über den gesetzlichen Grenzwerten liegender Funkstrahlung deine Arbeiten oder sonstigen (vorübergehenden) Tätigkeiten zu verrichten, dann erhältst du eben jetzt von uns das verbriefte Recht, eine „vorübergehende Unterbrechung des Anlagenbetriebs ungeachtet der bestehenden Standortbescheinigung“ herbeiführen zu dürfen!
So zutiefst mitmenschlich dieses überraschende Zugeständnis an uns gewöhnliche Anwohner dem unvoreingenommenen Betrachter auch erscheinen mag, es verwunderte mich doch sehr. Denn ich fragte mich sofort, wo denn eigentlich die unbedingt notwendige Rechtsgrundlage für eine derart weitreichende Zusage verborgen liegen konnte, wo doch der vorübergehende Aufenthalt im Sicherheitsbereich laut Gericht in Wahrheit vollkommen unbedenklich sein sollte?
Natürlich stellte ich diese nicht ganz unwesentliche Verständnisfrage zuallererst der urteilsverkündenden vierten Kammer des Göttinger Verwaltungsgerichts, um zu erfahren, wie diese sich wohl den offensichtlichen Widerspruch in dem von ihr zitierten Urteilstext selbst erklären würde. Aber entweder wusste die Kammer ebenfalls nichts dazu zu sagen oder ihr war die ganze Sache jetzt, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, vollkommen egal. (Oder vielleicht sogar beides?)
Jedenfalls blieb meine absolut ernst gemeinte Frage an das Gericht ohne jede Antwort. Also wandte ich mich an das Aufsicht über die Bundesnetzagentur führende Ministerium und fragte dort sehr höflich nach, ob man in Deutschland als Mobilfunk-Anwohner nun wohl zukünftig zuallererst seinen Nachbarn darum bitten müsste, seine Funkanlagen vorübergehend abschalten zu lassen, bevor man seine eigenen Kinder gefahrlos im Garten spielen lassen oder höchstpersönlich selbst das eigene Obst pflücken gehen könnte?