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Verantwortlichkeit

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Die Verantwortlichkeit (englisch Accountability) beschreibt, dass wir der Nutzerin oder auch dem Anbieter Handlungen belastbar zuschreiben können. Wahrscheinlich können Sie sich auch Situationen vorstellen, wo es für Sie erstrebenswert ist, dass Ihnen Ihre Handlungen nicht zugeordnet werden können (plausible deniability). Gerade Whistleblower oder Regimekritiker in undemokratischen Ländern setzen sich einem hohen Verfolgungsdruck aus, wenn ihnen jede Handlung gerichtsfest zugeordnet werden kann.

Die Verantwortlichkeit oder auch Nichtabstreitbarkeit können wir als einen Teilaspekt des Schutzziels Integrität betrachten, wenn wir einer Handlung oder einer Information die Identität des Urhebers hinzufügen. Wird die Identität des Urhebers mit der Information so verknüpft, dass die Verknüpfung nicht mehr aufgelöst werden kann, so lässt sich die Urheberschaft nicht mehr abstreiten. Der Urheber muss die Verantwortung für die Information übernehmen. Technisch lässt sich dies durch eine digitale Signatur erreichen.

Eine digitale Signatur ist ein technisches (genauer ein kryptografisches) Verfahren, das sicherstellt, dass ein Dokument nicht mehr verändert werden kann. Der Ersteller versiegelt das Dokument so, dass Veränderungen bemerkt werden. Eine elektronische Signatur dagegen ist ein rechtlicher Begriff aus der europäischen Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Eine elektronische Signatur kann unter anderem mittels einer digitalen Signatur erzeugt werden.

Wenn Sie einen Vertrag schriftlich schließen, ist aufgrund des von allen Vertragsparteien unterschriebenen Dokuments klar, was genau der Vertragsinhalt ist, da Sie es »schwarz auf weiß besitzen«. Jeder von uns hat schon mal die Erfahrung gemacht, wie schwierig es ist, bei einen telefonischen Vertragsabschluss die Konditionen verbindlich geklärt zu bekommen oder nachträglich beweisen zu können. Sie können nicht ohne Weiteres belegen, was die andere Partei gesagt hat. Ein elektronisches Dokument (genauer Textform, siehe § 126b BGB) ist in der Beweiskraft irgendwo zwischen einem mündlichen Vertrag und einem schriftlichen Vertrag angesiedelt. Der Gesetzgeber verlangt bei der Textform lediglich, dass in der Erklärung die Person des Erklärenden genannt wird und dass der Empfänger die Datei auf einem dauerhaften Datenträger für einen angemessen Zeitraum speichert und dass die Datei unverändert wiedergegeben werden kann.

Durch geeignete IT-Sicherheitsmaßnahmen muss sichergestellt werden können, dass eine textliche Äußerung auch dem Urheber der Äußerung rechtsverbindlich zugeordnet werden kann. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Vertrag per E-Mail handelt oder um eine Hassrede in einem sozialen Medium. Gesetzlich ist die elektronische Form in § 126a BGB geregelt. Soll die elektronische Form die Schriftform ersetzen, muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung versehen werden.

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