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1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
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Zunächst kann die Bürgschaftsverpflichtung aus allgemeinen Grundsätzen heraus erloschen sein. Zu diesen Einwendungen zählt die Erfüllung des Bürgschaftsanspruchs (§ 362 Abs. 1) oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Bürgen (§ 389).[62]