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b) Einreden aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger aa) Allgemeine Tatbestände
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Wie bei jedem anderen Anspruch auch, stehen dem Bürgen als Schuldner die allgemeinen Einreden zu. Zu denken ist insbesondere an die Verjährung (§ 214) oder an ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273.