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c) Widerrufsrecht des Verbrauchers?
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Das „Verbraucherrichtlinienumsetzungsgesetz“ vom 20.9.2013 hat die Rechte des Verbrauchers bei Verbraucherverträgen umfassend neu gestaltet. Eine eingehende Darstellung würde den thematischen Rahmen dieses Buches sprengen.
Für unseren Sachzusammenhang müssen Sie sich nur merken, dass nach ganz herrschender Meinung die Bürgschaft zwischen einem Unternehmer als Gläubiger und einem Verbraucher als Bürgen als „entgeltliches“ Geschäft im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften anzusehen ist.[69]
Begründet wird dies mit einer „richtlinienkonformen“ Auslegung. Bülow lässt darüber hinaus die in der Bürgschaft liegende „mittelbare Entgeltlichkeit“ genügen.[70] Gemeint ist damit, dass die Bürgschaft selbst zwar nur ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, jedoch in einem engen Zusammenhang zum gesicherten Vertrag stehe (Bülow nennt dies „Bezugsobjekt“) und dieser Vertrag sei entgeltlich.
Ich halte das für falsch. Denn typischerweise ist zwar ein Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher „entgeltlich“, weil der Verbraucher Zinsen zu zahlen hat. Was aber, wenn sich Verbraucher B für das Darlehen von Verbraucher A, das sich dieser im Rahmen einer inzwischen häufig anzutreffenden sogenannten „Null-Prozent-Finanzierung“ vom Unternehmer gewähren lässt, verbürgt. In diesem Fall wäre das Bezugsobjekt ebenfalls ein unentgeltlicher Vertrag.
Was bleibt ist die Berufung auf die angeblich gebotene „richtlinienkonforme Auslegung“. Diese ist aber keinesfalls zwingend.[71] Deshalb erscheint mir die Heranziehung dieser Auslegungsmethode zur Erzielung gewollter Ergebnisse entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik weder geboten noch wünschenswert.