Читать книгу Gute Gestaltung verstehen, beurteilen und sicher beauftragen - Rebekka Ludwig - Страница 31
ОглавлениеDer gemeinsame Zeitplan
Sie kennen es selbst – sowohl privat als auch geschäftlich – Zeit ist unglaublich kostbar und meistens gibt es davon zu wenig. Es gibt hierzu die Parkinsonschen Gesetze und eines der bekanntesten unter ihnen lautet:
»Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.«
Parkinsonsches Gesetz zum Bürokratiewachstum, erstmals 1955 veröffentlicht
Im Klartext: Alles ist machbar, man muss aber zumindest einen gemeinsamen Konsens finden: den gemeinsamen Zeitplan. Meine Erfahrung für eine effiziente Zusammenarbeit zeigt: Man muss für sich selbst und für das Gegenüber die gegenseitigen Fristen schriftlich festhalten, damit diese auch von beiden Seiten eingehalten werden (können). Meist ist der Zeitplan Bestandteil des Kreativbriefings. Zusätzlich zur Angabe der sogenannten »Deadline« sollte man auch immer ein Zeitfenster für mögliche Korrekturschleifen mit einplanen. Und die können variieren. Sie wissen am ehesten darüber Bescheid, wie Ihr Unternehmen funktioniert, wie viele Mitarbeitende Mitspracherecht haben und wie schnell Sie im Team auf eine gemeinsame Lösung kommen. Zwei bis drei Korrekturschleifen sollten Sie jedoch immer einkalkulieren.
Nicht nur im Kreativbriefing, sondern auch schon im Angebot können Sie auf den Zeitplan hinweisen. Denn am Ende zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch, ob der Auftrag zeitgerecht erfüllt wurde.
Was gehört zur Kostenkalkulation dazu?
Meist ein unliebsames Thema, aber notwendig und einfach zu handhaben: Für eine solide Kostenkalkulation sollte man mehrere Positionen berücksichtigen. Nicht jeder schreibt ein transparentes Angebot. Fordern Sie dieses für ein gutes Miteinander ein, um selber besser kalkulieren zu können. Sprechen Sie offen und wertschätzend miteinander, denn davon hängt eine gute Zusammenarbeit ab.
So können beim Angebot bereits Ziele vereinbart werden. Gibt man ein Logo in Auftrag, kann man es als Reinzeichnung festhalten, damit man das Logo schon in diesem Stadium nutzen kann. Möchte man einen Flyer in Auftrag geben, ebenso wie dessen Produktion, sollte das Angebot diese beiden Positionen auch konkret aufführen, damit man Diskussionen über den Auftragsumfang aus dem Weg geht und nicht für einen als inklusiv angenommenen Arbeitsschritt extra zahlen muss.
Mögliche Ziele können sein:
Entwurf
Erstellung
Reinzeichnung
Korrekturen
Druckdaten
Es ist mitunter schwierig zu sagen, wann einem Kreativen die zündende Idee kommt. Es ist schon etwas einfacher zu sagen, wie viel Zeit in die »handwerkliche« Umsetzung der Idee investiert wird – hier gibt es Erfahrungswerte. Aber trotz aller Erfahrung ist es für Kreative schwierig, ein 100%ig passendes Angebot zu formulieren. Der Stundensatz kann jedoch klar angegeben werden. Und ein Angebot, das den zeitlichen Aufwand grob einschätzt sowie Varianten mit einplant, kann helfen. Dann liegt es an Ihnen als Auftraggebendem, zu entscheiden, wie wichtig Ihnen die ausgeklügeltste Idee ist, die Anzahl der Varianten oder die perfekte Umsetzung. Das kann bei einem Logo mehr variieren als bei der Umsetzung einer PowerPoint-Firmenpräsentation oder einer Visitenkarte.
Angebote mit unterschiedlichem Aufwand
Beispiel: Gestaltung eines Visuals (Logos)
Angebot 1»geringer Aufwand« (z. B. 4 Stunden, bis zu 2 Varianten)
Angebot 2»mittlerer Aufwand« (z. B. 5,5 Stunden, bis zu 3 Varianten)
Angebot 3»hoher Aufwand« (z. B. 7,5 Stunden, 3 Varianten)
Um selbst einen besseren Einblick in die entstehenden Kosten zu haben, sind Positionen bei der Budget- und Kostenkalkulation zu beachten, die mit den Zielen übereinstimmen.
NutzungsrechteBei der Gestaltung von Werbemitteln, wie der Erstellung einer Illustration, eines Logos, eines Flyers, einer Imagebroschüre etc., kommen zusätzlich zum Honorar für die Erstellung Nutzungsrechte ins Spiel. Denn Sie als Unternehmen haben nicht nur ein Logo »handwerklich« erstellen lassen, sondern wollen dieses Logo so oft wie möglich zeigen und nutzen: z. B. auf Ihrer Visitenkarte, die Sie vielleicht über jemand anderen beauftragen oder auf T-Shirts, die für die nächste Kampagne benötigt werden und die Ihre Marketingabteilung vielleicht selbst in Auftrag gibt. Und im nächsten Monat steht ein Musikfestival an, zu dem Sie Banner in Auftrag geben, die das Logo extragroß für die Tausenden von Festivalteilnehmern sichtbar machen sollen.
Mit der Nutzung des Logos, dessen Erstellung Sie bezahlt haben, wird weiter Werbung betrieben, was Ihrem Unternehmen Gewinn einbringt. Und aus diesem Grund gibt es Nutzungsrechte. Achten Sie darauf, dass diese Nutzungsrechte eine Extraposition im Angebot bekommen und klar ersichtlich sind. Will der Auftragnehmer sich die Nutzungsrechte vergüten lassen, müssen sie bereits im Angebot stehen, da sie vertraglich zu vereinbaren sind. Meist setzt man hier einen Endfaktor an, mit dem das Erstellungshonorar multipliziert wird, und das Ergebnis wird dann mit diesem addiert. Wundern Sie sich nicht: Das kann einen erheblichen Kostenpunkt ausmachen – oft ist er größer als die Erstellung des Logos an sich. Aber dafür bekommen Sie einen Mehrwert: Das Recht, etwas individuell Gestaltetes mehrfach einzusetzen, um damit werben zu können und das Unternehmen weiterzuentwickeln.
Nutzungsrechte setzen sich wie folgt zusammen:
Nutzungsart
0,2: einfach
1,0: ausschließlich/exklusiv
Nutzungsgebiet
0,1: regional
0,3: national
1,0: europaweit
2,5: weltweit
Nutzungsdauer
0,1: 1 Jahr
0,3: 5 Jahre
0,5: 10 Jahre
1,5: unbegrenzt
Nutzungsumfang
0,1: gering
0,3: mittel
0,7: groß
1,0: umfangreich
KünstlersozialkasseDer Beruf des selbstständigen Grafikers fällt unter eine Berufssparte, die von der Künstlersozialkasse (KSK) als künstlerische Tätigkeit bezeichnet wird und finanziell in Form von Versicherungsbeiträgen, ähnlich dem Arbeitgeberanteil, gezahlt wird. Beauftragt man nun einen selbstständigen Grafiker, sollte man prüfen, ob man abgabepflichtig ist. Und dabei reicht es nicht, den Auftragnehmer zu fragen, ob dieser in der KSK Mitglied ist, denn auch ohne dass dieser der KSK angehört, muss die Abgabepflicht geprüft werden.
Laut den Verordnungen der KSK heißt es: »Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig.«.