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2. Ende der Schwangerschaft
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Die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs endet, wenn sich der Mensch „in der Geburt“ i.S. des § 217 a.F. StGB befindet (s.o. § 1 Rn. 8). Außerhalb des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch bleibt daher die sog. Perforation, d.h. die Tötung des Kindes nach Einsetzen der Geburtswehen, weil das Kind nicht auf normalem Wege zur Welt gebracht werden kann und operative Methoden (Kaiserschnitt) unmöglich sind.
Der die Straflosigkeit bestimmende Art. 2 der 4. AVO zum ErbgesundheitsG vom 18.7.35 wurde durch das 5. StrRG aufgehoben. Die eine Straflosigkeit anordnenden §§ 157 E 1962, 104 AE, 219 i.d.F. des RegE 5. StrRG sind nicht Gesetz geworden. Obwohl hier zwei gleichwertige Güter kollidieren, ist die Tötung des Kindes, da die Gefahr von ihm ausgeht, analog § 228 BGB gerechtfertigt[16].
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Aus der Selbstständigkeit des Rechtsguts „werdendes Leben“ (s.o. Rn. 10) folgt, dass ein Hirntod der Schwangeren die Schwangerschaft nicht beendet („Erlanger Baby“)[17].