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3. Sonstige Voraussetzungen

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Da der Schutz des werdenden auf den des fertigen Lebens bezogen ist (s.o. Rn. 8), gelten die Grenzen des Letzteren (s.o. § 1 Rn. 8 ff.) auch hier: Molen (krankhaft entartete Eier) und bereits im Mutterleibe abgestorbene oder hirnlose Embryonen und Föten scheiden aus, während die nicht lebensfähige Frucht ebenso Angriffsobjekt ist wie die voraussichtliche Missgeburt[18].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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