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4. Tathandlung

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Tathandlung ist das „Abbrechen einer Schwangerschaft“. Dieser „wertneutrale“, besser: einseitige Ausdruck (s.o. § 5 Rn. 9) ist umfassend. Er umfasst nicht nur die Vernichtung des Embryos bzw. Fötus im Mutterleib, sondern auch die vorfristige Loslösung des – im Übrigen unbeschädigten – Embryos bzw. Fötus aus dem Mutterleib[19]. Die künstliche Einleitung einer Geburt stellt allerdings keinen „Abbruch“, sondern eine Beendigung der Schwangerschaft dar (BTD VI/3434 S. 13).

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Unter den Tatbestand fallen auch Handlungen, infolge derer ein nicht lebensfähiges Kind geboren wird (BGH 10, 5, 293; 13, 24). Wird ein solches Kind vor seinem natürlichen Tod getötet, so tritt ein Tötungsdelikt hinzu, ggf. in natürlicher Handlungseinheit[20].

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Die Mittel der Tatbegehung sind gleichgültig; erfasst wird sowohl die Vornahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst (Kürettage, Vakuumpumpe, Injektionen, Einnahme von Medikamenten u.a.) als auch nach Art der „Engelmacher“ (Einspritzung von Seifenlauge, mechanische Zerstörungen). Strafbar ist auch das Unterlassen, insbesondere des Erzeugers, doch kann eine vorbeugende Anzeige nicht verlangt werden (Kröger MK Vor § 218 36). Die Schwangere ist durch ihre Mitwirkung aktive Mittäterin. Erforderlich ist Vorsatz; der fahrlässige Schwangerschaftsabbruch, z.B. durch ärztliche Fehler, ist straflos.

Infolge der Eigenständigkeit des Rechtsguts werdendes Leben (s.o. Rn. 14) ist ein Abbruch der Schwangerschaft auch durch Tötung der Schwangeren[21] oder Körperverletzung (BGH NStZ 08, 393 m. Anm. Schroeder JR 08, 252) möglich. Das gleiche gilt für den Suizid und Suizidversuch der Schwangeren. Hier wird es zwar infolge des Todes der Mutter oder wegen § 218 Abs. 4 S. 2 überwiegend nicht zu einer Bestrafung der Mutter kommen; wichtig bleibt der Gedanke aber für andere Beteiligte.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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