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3. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)
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1. Die Vorschrift modernisiert die durch das G vom 26.5.33 als §§ 219, 220 eingeführten Vorschriften; sie „will verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales hingestellt und kommerzialisiert wird“[39]. Erfasst wird u.a. die Anbietung von Dienstleistungen (Abs. 1 Nr. 1) und von Mitteln, Gegenständen und Verfahren (Abs. 1 Nr. 2) für den Schwangerschaftsabbruch. Es handelt sich materiell gesehen um das Sich-bereit-Erklären und das Angebot der Beihilfe zu Taten nach § 218, dessen Strafbarkeit jedoch über § 30 StGB weit hinausgeht und zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt verselbstständigt ist. Mit Täterschaft und Teilnahme nach § 218 besteht daher Realkonkurrenz.
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2. Hauptproblem des Tatbestandes, das durch die Einführung der Fristenlösung noch vergrößert wurde (Schroeder ZRP 92, 410), ist die Gewährleistung der Unterrichtung der Öffentlichkeit über zulässige Schwangerschaftsabbrüche. Dazu dienen die Beschränkung auf das Handeln wegen Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise[40], die Paragrafenüberschrift „Werbung“ und die Straffreiheit nach Abs. 2–4. Das Angebot unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Abbruchs ist nicht strafbar. Angesichts der Weigerung vieler Ärzte zum Schwangerschaftsabbruch und des drohenden Ablaufs der Dreimonatsfrist nach § 218a sind entsprechende Angebote sogar erforderlich. Die Rechtsprechung bejahte bis 2019 eine Strafbarkeit (NStZ 18, 419).
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Hierbei wird nicht ein an sich gefährliches Verhalten durch überwiegende Interessen gerechtfertigt, sondern das Verhalten ist von vornherein ungefährlich. Es handelt sich daher um einen Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit[41]; ein Irrtum (z.B. Annahme, es handle sich um ein ärztliches Fachblatt) schließt den Vorsatz aus.