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Anmerkungen

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[33]

Die Abnötigung der Einwilligung reicht nicht aus (a.A. Fi § 218 Rn. 17; Kröger LK § 218 Rn. 64; Gropp MK § 218 Rn. 63), doch kann hier ein sonstiger besonders schwerer Fall nach § 218 Abs. 2 vorliegen. S.a. § 240 Abs. 4 Nr. 1.

[34]

BTD VI/3434 S. 13. Eingehend zu diesem inzwischen auch in zahlreichen anderen Tatbeständen verwendeten Merkmal Windhorst, Der Rechtsbegriff der „schweren Gesundheitsschädigung“, 2001.

[35]

BTD 7/4696 S. 6 f.

[36]

Außergewöhnliche Fallgestaltungen bei Hansen MDR 74, 797.

[37]

A.A. Kröger LK 21.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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