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2.1.3. Behördenspezifische Ziele

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Neben dem allgemeinen Informationshandeln über die Aufgaben und Tätigkeiten der öffentlichen Stellen oder zur Selbstdarstellung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitsgeber bestehen ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist, dass bei der Informationstätigkeit in Bezug auf die Erfüllung behördenspezifischer Ziele und Zwecke eben nicht nur über die staatliche Aufgabenerledigung informiert wird, sondern diese vielmehr der originären Aufgabenerledigung dient.46 Die Informationstätigkeit ist demnach das Handeln im Zuge der Aufgabenerledigung der öffentlichen Stelle. Zu nennen sind hier beispielsweise behördenspezifische Normen wie § 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz, § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG oder § 4 Abs. 4 BGA-NachfG, die zur Öffentlichkeitsarbeit durch die jeweilige öffentliche Stelle verpflichten. Ein weiterer und bekannterer Normenkomplex stellen die §§ 131 ff. StPO dar. Diese ermächtigen zur Öffentlichkeitsfahndung und sehen dafür ausdrücklich die Verwendung elektronischer Medien vor. In den davor genannten Normen wird kein Medium vorgegeben. Damit sind alle möglichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Vielmehr müssen die öffentlichen Stellen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ihre Kommunikationsstrategien fortlaufend kritisch überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anpassen, damit ein möglichst großer Teil der Bevölkerung erreicht werden kann.

Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien

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