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3. Ergänzende Vertragsauslegung

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Ein Zahlungsanspruch könnte sich aus einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrages ergeben. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn eine Lücke im Vertrag nicht durch einfache Auslegung zu füllen ist. Aufgabe des Instituts ist es, den Vertrag „zu Ende zu denken“[26].

Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit, innerhalb eines vorliegenden Vertrages.[27] Vorliegend geht es um die Regelung der Kostenfrage im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Versorgung der T. Da keine Krankenversicherung die Kosten übernimmt, was die Parteien aber nicht vorhergesehen haben, liegt eine solche ausfüllbedürftige Lücke im Vertrag vor.

Im Rahmen der Auslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke bei Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen vereinbart hätten.[28] Ein Wille der M, wonach sie im Falle eines fehlenden Versicherungsschutzes die Behandlung selbst bezahlen möchte, ist nicht ersichtlich, zumal keinerlei Verständigung hierüber erfolgte. Die M kümmert sich seit jeher um ihre Tochter und ist nicht erwerbstätig, verfügt daher über keine eigenen Einkünfte. Schon aufgrund dieses Umstandes erscheint es fernliegend anzunehmen, die M wolle die Behandlungskosten der T selbst tragen. Überdies gab die M an, es bestehe ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Damit zeigte sie, dass sie von einer anderweitigen Übernahme der Kosten ausging, was sich nicht mit einem Willen zur Selbstzahlung vereinbaren ließe.[29] Eine ergänzende Auslegung ergibt folglich auch keinen Zahlungsanspruch der Stadt S gegen M.

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