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4. Schwerwiegende Veränderung der Umstände, § 313 Abs. 1 BGB (Reales Element)

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Dieser Umstand müsste sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, § 313 Abs. 1 BGB. Dem steht es gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen, § 313 Abs. 2 BGB. Die Parteien dürften erst nach Vertragsschluss erkannt haben, dass ihre Vorstellungen unzutreffend gewesen sind.[34] Bei Schluss des Behandlungsvertrages gingen beide Parteien von dem Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes der T aus. Erst später stellte sich heraus, dass für V keine Versicherung und damit auch keine Familienversicherung zu Gunsten der T bestand.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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