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5. Kein Vertragsschluss bei Kenntnis (Hypothetisches Element)

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Hätten die Parteien diesen Umstand gekannt, ist davon auszugehen, dass sie den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten. Hier ist offensichtlich, dass die Stadt S den Vertrag mit M nur mit einer Verpflichtung zur Selbstzahlung der Behandlungskosten geschlossen hätte, wenn sie von der fehlenden Sozialversicherung der T Kenntnis gehabt hätte und somit kein anderweitiger Vergütungsanspruch bestünde.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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