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(1) Gegebenheiten des Einzelfalles

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Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG soll die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. Die Einigungsstelle darf dabei keine Nachteile ausgleichen, die gar nicht entstanden sind und mit Sicherheit auch künftig nicht entstehen werden.[355]

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Werden diese Grundsätze nicht beachtet, liegt eine Ermessensüberschreitung vor, die den Sozialplan anfechtbar macht.

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Beispiel:

Die Einigungsstelle überschreitet etwa dann die Grenzen des ihr durch § 112 Abs. 5 BetrVG vorgegebenen Ermessensrahmens, wenn sie für alle infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst.

Dies hat das BAG etwa in einem Fall bejaht, in dem indem die Einigungsstelle pauschal für jeden Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Rationalisierungsmaßnahme aufgelöst wurde, eine Abfindung in Höhe von 75 % des Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr vorgesehen hatte, sie sich also nicht „um den Ausgleich feststellbarer oder zu erwartender materieller Einbußen des Arbeitnehmers“ bemüht hatte.[356]

Nach Ansicht des BAG hätte es insbesondere einer Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass die mehr als 30 betroffenen Arbeitnehmer „nach ihrer typischen individuellen Situation, wie z.B. ihrem Lebensalter, den familiären Belastungen, besonderen sozialen Umständen, evtl. besonderen persönlichen Eigenschaften wie Schwerbehinderteneigenschaften, usw.“ unterschiedlich von der Betriebsänderung betroffen seien. Zudem war nach Ansicht des BAG zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass die Mehrzahl der Arbeitnehmer (25 von 32) bereits neue Arbeitsplätze gefunden hatte, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) also gut waren.[357]

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Die Verpflichtung, den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, bedeutet allerdings nicht, dass die Einigungsstelle ihr Verfahren so lange hinauszögern muss, bis die konkreten Nachteile für jeden einzelnen Arbeitnehmer feststehen.[358] Pauschalierende Prognosen und Beträge sind im Interesse einer zügigen Abwicklung der Sozialplanverhandlungen in der Regel unvermeidbar.[359] Zutreffend hat daher das BAG festgehalten, dass die Einigungsstelle den Ausgleich der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile für die Arbeitnehmer „möglichst konkret vornehmen“ müsse, jedoch davon auszugehen ist, dass im Einzelfall auch einmal pauschale Nachteilsausgleichszahlungen angemessen sind, wenn die konkreten Nachteile der Arbeitnehmer nicht prognostiziert werden können.[360]

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Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf die „Grunddaten“ Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie die Bemessung von Abfindungen nach einem Punktesystem abgestellt wird.[361] Dabei müssen aber Mechanismen vorgesehen werden, um (typischer) Sonderfälle wie eine Schwerbehinderteneigenschaft Berücksichtigung finden.

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

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