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h) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

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Die Regelung in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG stellt anders als § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorrangig auf die Art der Verwertung der menschlichen Arbeitskraft ab.[182] Eine Anwendung des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG kommt aufgrund der Änderung der Arbeitsmethode etwa dann in Betracht, wenn es sich um mehr als die ohnehin übliche Fortentwicklung handelt,[183] wobei hier meist Überschneidungen zu § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG bestehen, weil bzw. wenn die Neuerung mit dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln einhergeht.

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Beispiele:

Bejaht wird § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG etwa dann, wenn es um die Einführung von Gruppenarbeit[184], die Einführung eines Qualitätsmanagements[185] oder den Drittbezug eines bislang selbst hergestellten Vorprodukts[186] geht.

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Allerdings ist auch hier stets maßgeblich, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung handelt und – nicht anders als bei § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG – im Zweifelsfall darauf abzustellen ist, ob hierdurch ein erheblicher Anteil der Belegschaft des Betriebs betroffen wird.[187] Ob eine Arbeitsmethode oder ein Fertigungsverfahren „grundlegend neu“ ist, richtet sich nach zutreffender Ansicht in der Literatur zudem nach den Verhältnissen im einzelnen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung, nicht dagegen nach dem technischen oder organisatorischen Standard in der Branche.[188]

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

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