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aa) Zusammenschluss
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Der Zusammenschluss von Betrieben i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist dann zu bejahen, wenn durch Änderungen auf der betrieblichen Ebene zwei Betriebe zu einem verbunden werden, beide also ihre Identität verlieren und gemeinsam einen neuen Betrieb bilden.[130] In diesem Fall ist zuständiger Verhandlungspartner regelmäßig der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat, wenn die Betriebe verschiedenen Unternehmen desselben Konzerns angehören.[131]
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Ein Zusammenschluss liegt zudem dann vor, wenn ein Betrieb unter Verlust seiner Identität durch einen anderen aufgenommen wird[132]
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In beiden Fällen (Zusammenführung oder Aufnahme durch einen anderen Betrieb) kommt es entscheidend darauf an, ob sich die Leitungsorganisation entsprechend ändert und die Betriebsidentität im Zuge der Übertragung bzw. der Zusammenführung erhalten bleibt, oder nicht.[133]
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Gehören die beiden Betriebe unterschiedlichen Unternehmen an, kommt es für die Bejahung eines Zusammenschlusses i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG darauf an, ob eine einheitliche Leitung etabliert wird. Dann entsteht ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[134] Erforderlich ist eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten[135]. Eine Verschmelzung zweier Unternehmen fällt als solche nicht unter § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, es sei denn, sie hätte Auswirkungen auch auf der betrieblichen Ebene[136].