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g) Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
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Eine Änderung der Betriebsorganisation i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird.[154] Damit können etwa die Zentralisierung oder Dezentralisierung von Zuständigkeiten, die Neugliederung von Betriebsabteilungen oder die Spaltung eines Betriebs unter § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen (neben Nr. 3).[155]
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Grundlegend ist die Änderung aber nur dann, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich hierfür ist der Grad der Veränderung.[156] Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein.[157] Es kommt nach zutreffender Ansicht vielmehr entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat.[158]
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Zu verneinen ist eine „grundlegende“ Änderung daher etwa dann, wenn die Maßnahme nur den Leiter eines Bereichs betrifft, dessen Arbeitsplatz entfällt und die Aufgaben auf andere Mitarbeiter umverteilt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Mitarbeiter des Bereichs neue Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bekommen, d.h. neue Vorgesetzte und neue Berichtslinien, sofern mit diesen Änderungen nicht einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf im gesamten Betrieb oder dem betroffenen Bereich in erheblichem Ausmaß verbunden sind.[159]
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Beispiele:
Abgelehnt hat das BAG eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation etwa bei einer Ausgliederung und Stilllegung einer technischen Anzeigenproduktion eines Verlags, da sich hierdurch an der Arbeitsweise und den Arbeitsbedingungen des ganz überwiegenden Teils der Belegschaft nichts änderte.[160]
Nach einer in der Literatur zum Teil vertretenen weiten Auffassung soll allerdings bereits der Übergang zur Gruppenarbeit ausreichend sein können.[161]
Auch das „Outsourcing“ bzw. die Vergabe von Aufgaben an externe Handelsvertreter soll unter § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen können; dies hat das BAG zumindest in einem Fall angenommen, in dem der mit eigenen Angestellten durchgeführte Anzeigendienst zugunsten des Aufbaus eines Netzes selbstständiger Handelsvertreter mit neu zugeschnittenen Zuständigkeitsgebieten aufgegeben wurde und dies – so das BAG – „wegen des damit einhergehenden Verlustes betrieblicher Arbeitsplätze“ zugleich „mit einer erheblichen Umgestaltung des Betriebsaufbaus und -ablaufs“ verbunden war.[162]
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Diese Beispiele zeigen: Es ist stets zu prüfen, ob die Maßnahme, etwa das „Outsourcing“ von Aufgaben einer Betriebsabteilung, tatsächlich mit entsprechenden einschneidenden Änderungen für die verbleibenden Mitarbeiter verbunden ist.
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Eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks setzt eine nachhaltige Veränderung der arbeitstechnischen und nicht nur wirtschaftlichen Zwecksetzung des Betriebes voraus.[163] Hierunter fallen die Aufgabe, die Ersetzung oder eine Ergänzung des Betriebszwecks.[164]
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Beispiele:
Dies ist etwa der Fall, wenn von der Motorrad- auf die Kraftwagenproduktion übergegangen wird, nicht aber wenn lediglich ein verbesserter Typ eines Motorrads hergestellt wird.
Das BAG hat eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks auch dann verneint, wenn in einem Schlachthof dazu übergegangen wird, nur noch Schweine zu schlachten.[165]
Andererseits hat das Gericht eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks bejaht, wenn in einem Spielcasino neben dem herkömmlichen Glücksspiel an Spieltischen in einem besonderen Saal mit eigenem Zugang das Spiel an Automaten angeboten wird.[166]
Auch die Herstellung von Geländewagen oder Motorrädern anstelle oder zusätzlich zur Produktion von Personenwagen soll unter § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen, wobei allerdings zutreffend betont wird, dass es sich um eine grundlegende Änderung handeln muss.[167]
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Soweit aus der Spielcasino-Entscheidung des BAG gefolgert wird, dass § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG grundsätzlich dann zu bejahen sein kann, wenn bei einem Dienstleistungsunternehmen künftig andere Dienstleistungen als bisher angeboten werden sollen,[168] ist zu berücksichtigen, dass es nach den Ausführungen des BAG nicht nur entscheidend war, dass Spielautomaten im Verhältnis zum Spiel an Spieltischen etwas völlig Neues und Andersartiges sind. Insoweit war die Spieltechnik wichtig. Entscheidend waren aber auch die konkreten Auswirkungen für die Beschäftigten. Denn anders als beim herkömmlichen Glücksspiel, bei dem ein persönlicher Kontakt zwischen Spielern und Angestellten der Spielbank besteht und die Spieler die Angestellten mit einem Trinkgeld an ihren Gewinnen beteiligen, entfällt dies bei Spielautomaten. Beim Automatenspiel sind keine Angestellten unmittelbar beteiligt, es gibt keine Trinkgelder und damit auch keinen „Tronc“, an dem die Angestellten beteiligt werden können. Zudem werde – so das BAG – ein ganz anderer Personenkreis angesprochen.[169] Die grundlegende Änderung des Betriebszwecks war also mit erheblichen Konsequenzen für die Verdienstmöglichkeiten der betroffenen Mitarbeiter verbunden.
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Weder bei einer Ergänzung um einen unwesentlichen Betriebszweck (z.B. das Angebot bestimmter Nebenleistungen), die nach zutreffender Ansicht des BAG keine grundlegende Änderung darstellt, noch bei jeder unwesentlichen Änderung der angebotenen Haupt-Dienstleistungen wird man daher eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks annehmen können. Es muss vielmehr auch bei Änderungen des Betriebszwecks stets geprüft werden, ob hiermit erhebliche Auswirkungen für den Betrieb und die Belegschaft verbunden sind und die Änderung damit tatsächlich „grundlegend“ ist.[170]
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Bloße Änderungen bzw. Weiterentwicklungen des Produkt- oder Dienstleistungsportfolios werden daher nach zutreffender Ansicht in der Literatur nicht zu den grundlegenden Änderungen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gezählt.[171]
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Eine Änderung der Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG betrifft die sächliche Einrichtung des Betriebs, d.h. die Maschinen und sonstigen Gegenstände, die zur Verwirklichung des Betriebszwecks eingesetzt werden.[172] Unter Betriebsanlagen i.S.v. § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG a.F. (jetzt: § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) sind nicht nur Anlagen in der Produktion zu verstehen, sondern allgemein solche, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess dienen.[173] Das können auch Einrichtungen des Rechnungswesens sein.[174]
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Die Änderung muss nicht die Gesamtheit der Betriebsanlagen zu erfassen. Auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen kann unter § 111 Satz 3 Nr 4 BetrVG, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau, d.h. im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebes, von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind. Eine Änderung unbedeutender Betriebsmittel stellt sich nicht als eine Veränderung der Betriebsanlagen in ihrer Gesamtheit dar. Nach der Gesetzessystematik steht schließlich in § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG die Änderung der Betriebsanlagen gleichwertig neben der Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks.[175]
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Bei der Frage, ob die Änderung der Betriebsanlagen „grundlegend“ ist, kommt es entscheidend auf den Grad der technischen Änderung an. Liegt danach eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen vor, so indiziert dies nach Ansicht des BAG die Möglichkeit des Entstehens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft. Lässt sich aufgrund der Beurteilung der technischen Änderung die Frage einer „grundlegenden“ Änderung nicht zweifelsfrei beantworten, so ist auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu prüfen, ob sich wesentliche Nachteile für sie ergeben können. Als Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, könnten die Zahlenangaben in § 17 Abs. 1 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen herangezogen werden.[176] Bei größeren Betrieben müssen damit mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen sein.[177]
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Beispiele:
Grundlegende Änderungen von Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sind etwa die Einführung völlig neuer Maschinen, die Einführung eines EDV-Systems[178], der Übergang zur Selbstbedienung in einem Einzelhandelsgeschäft, der Bau neuer Werkshallen, die Schaffung von Bildschirm- oder Telearbeitsplätzen,[179] oder auch die Einführung von CNS-gesteuerten Maschinen.[180]
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Dabei wird man allerdings richtigerweise stets auf den „Sprung“ abstellen müssen, den die Einführung bedeutet und etwa den bloßen Austausch alter Maschinen nicht unter Nr. 4 fassen können.[181] Dies wäre mit Sinn und Zweck des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG nicht zu vereinbaren.