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1. Entstehung der Vorschrift

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Der REntw.[1] sah folgende Fassung des § 1 vor:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.

(2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.

(3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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Die amtl. Begr.[2] wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext. Nur noch historische Bedeutung hat die Ausgangsprämisse der BReg: „Die Streitkräfte haben die allgemeine Wehrpflicht zur Grundlage.“[3] Nur „Ausbilder, Fachleute und die militärischen Führer“ sollten länger dienende Soldaten sein. Heute ist die Bw eine reine Freiwilligenarmee geworden. Die konzeptionelle Herausforderung, die Rechtsverhältnisse für unterschiedliche mil. Statusverhältnisse in einem G zu regeln, besteht bis heute fort.

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Der federführende VertA übernahm Änderungsvorschläge des BR und des Ausschusses für Beamtenrecht.[4] Darüber hinaus fügte er in Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein („Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden“).[5] Diesen Einschub begründete der VertA mit der sich aus einer evtl. Verminderung der Planstellen für Soldaten ergebenden Problematik. Die Betonung des Treueverhältnisses sollte den Soldaten „Sicherheiten für die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz geben“.[6]

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In der Erstfassung des SG lautete § 1 schließlich:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.

(3) Der Soldat kann

1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

berufen werden.

(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Soldatengesetz

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