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3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (§ 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Diese Legaldefinition des „Beamtenverhältnisses“ entspricht inhaltl. der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Auch das Beamtenverhältnis ist durch gegenseitige Treue gekennzeichnet.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 1 und 2 BeamtStG sowie grds. § 6 Abs. 1 und 2 BBG.

Abs. 3 enthält Spezialbest., die sich in ihrem Detaillierungsgrad wesentlich von § 3 Abs. 2 bis 4 BBG unterscheiden. Eine mit der VorgV vergleichbare RVO kennt das Bundesbeamtenrecht nicht. Vorg. eines Beamten ist, wer diesem dienstl. AO erteilen darf (§ 3 Abs. 3 BBG). Dienstvorg. ist, wer für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 2 BBG). Wer Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft hat, bestimmt sich lediglich nach dem „Aufbau der Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 BBG). Der Dienstvorg. des Beamten, i.d.R. der Leiter einer Dienststelle, entspricht in etwa dem in Abs. 4 Satz 1 angesprochenen DiszVorg. des Soldaten[18]; der Vorg. des Beamten ist grds. mit dem Vorg. des Soldaten vergleichbar.

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Die Begriffsbestimmung in Abs. 3 ist über das Dienstrecht hinaus insbes. von tatbestandsbegründender (wehr-)strafrechtl. Bedeutung.[19] Einerseits hat der Gesetzgeber durch besondere Straftatbestände zum Schutz der Vorg. und der mil. Ordnung der besonderen Bedeutung des mil. Vorg.-/Untergebenenverhältnisses Rechnung getragen (vgl. die Strafbarkeit der Nötigung eines Vorg. nach § 24 WStG, des tätlichen Angriffs gegen einen Vorg. nach § 25 WStG und der sog. Verabredung zur Unbotmäßigkeit nach § 28 WStG). Andererseits korrespondiert die starke Stellung der mil. Vorg. mit besonderen Strafandrohungen zum Schutz der untergebenen Soldaten und der Rechtsordnung (vgl. die Straftatbestände der Misshandlung nach § 30 WStG, der entwürdigenden Behandlung nach § 31 WStG, des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG, des Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat nach §§ 33 und 34 WStG, des Unterdrückens von Beschwerden nach § 35 WStG, der Beeinflussung der Rechtspflege nach § 37 WStG, des Anmaßens von Befehlsbefugnissen nach § 38 WStG, der unterlassenen Mitwirkung bei Strafverfahren nach § 40 WStG und der mangelhaften Dienstaufsicht nach § 41 WStG; hinzu kommt für DiszVorg. nach Abs. 4 i.V.m. den Regelungen der WDO die Strafbarkeit des Missbrauchs der Disziplinarbefugnis gem. § 39 WStG).

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Abs. 4 entspricht grds. § 3 Abs. 2 BBG. An die Stelle des BDG tritt die WDO.

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