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Vorwort

Vorwort

Klaus Eichen ist aus dem Kreis der Bearbeiter nach Erscheinen der 3. Auflage dieses Kommentars ausgetreten. Als Mitbegründer des Kommentars hat er das Werk – auch über seine eigenen Kommentierungen hinaus – von Beginn an maßgeblich geprägt. Seine Arbeit war durchgehend von einem juristisch sehr fundierten, gleichermaßen aber auch rechtspolitisch durchaus kritischen Anspruch gekennzeichnet. So soll die Neubearbeitung in Dankbarkeit für die geschaffenen und fortwirkenden Grundlagen insbesondere ihm gewidmet sein.

Die bisher von ihm verantworteten Vorschriften wurden von Philipp-Sebastian Metzger in Dankbarkeit für das entgegengebrachte Vertrauen übernommen, verbunden mit der Hoffnung, dem großen Maßstab dieser Aufgabe gerecht zu werden. Unverändert zu den Vorauflagen verantwortet jeder Autor seinen Teil als persönliche Auffassung weiterhin selbst.

Seit der 3. Auflage dieses Kommentars im Jahr 2016 hat das Soldatengesetz erneut erhebliche Modifizierungen erfahren. Insgesamt war es von acht Gesetzgebungsverfahren betroffen, die für die Streitkräfte zum Teil erhebliche Neuerungen gebracht haben. Zu erwähnen sind insbesondere

das neue Personalaktenrecht und die gesetzlichen Grundlagen für Gesundheitsakten,
die Kodifizierung von Patientenrechten für Soldatinnen und Soldaten,
die Schaffung einer neuen Dienstleistungsart und einer Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung bei Reservistendienstleistenden.

Alle Novellierungen sind in die vorliegende Neubearbeitung aufgenommen und eingehend erläutert worden.

Die Kommentierung spiegelt den Gesetzgebungsstand zum 1. Juni 2020 wider.

Zwei von der Bundesregierung beschlossene Novellierungen, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen war, betreffen den dienstrechtlichen Fürsorgeanspruch (neu § 30 Abs. 6) sowie die fristlose Entlassung (§ 55 Abs. 5). In Erwartung dieser Änderungen sind sie bereits aufgenommen und kommentiert worden.

Literatur und Rechtsprechung wurden bis Mitte 2020, in Einzelfällen auch noch danach berücksichtigt.

Wir hoffen, dass der Kommentar auch weiterhin eine freundliche Aufnahme finden wird. Für Berichtigungen und Verbesserungsvorschläge sind die Autoren dankbar.

Mannheim, Berlin und Bonn, September 2020

Philipp-Sebastian Metzger Stefan Sohm Stefan Hucul

Soldatengesetz

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