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2. Änderungen der Vorschrift

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Durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 20.12.1974[7] wurde als Folge der Novellierung des Wehrdisziplinarrechts im Jahr 1972[8] in Abs. 5 a.F. der Begriff „Disziplinarstrafgewalt“ durch „Disziplinargewalt“ ersetzt.

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Die erstmalige Zulassung von Frauen zum (freiwilligen) Dienst als Soldatinnen (in der Laufbahn der Offz des SanDienstes) wurde durch die mit Art. 1 Nr. 1 des G vom 6.8.1975[9] verfügte Ergänzung des Abs. 3 um die Wörter „Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes“ ermöglicht.

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Mit Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.12.1990[10] wurde der bisherige Abs. 2 gestrichen, da er keinen Regelungscharakter hatte.[11] Um die gesetzl. Voraussetzungen für die Einstellung von Frauen für den freiwilligen Dienst als Soldatinnen in allen Laufbahnen des San- und Militärmusikdienstes zu schaffen[12], wurde Abs. 3 als Abs. 2 (neu) wie folgt gefasst:

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden.

Für nicht wpfl Personen[13] wurde mit dem neuen Abs. 3 eine „klarstellende“ Regelung bzgl. der nachwirkenden Dienstleistungspflichten wie folgt geschaffen:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen.

Als Abs. 4 (neu) schließlich wurden die vorher in § 4 Abs. 4 a.F. WPflG geregelten DVag übernommen:

Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Durch Art. 2 Nr. 1 des G vom 24.7.1995[14] erhielt Abs. 3 folgende Neufassung:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.

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Das SGÄndG bestimmte – neben einigen redaktionellen Änd. in Abs. 4 und 6 – die Öffnung aller Laufbahnen für Frauen als Soldatinnen auf freiwilliger Grundlage[15], und es fügte eine gesetzl. Regelung für die freiwillige Dienstleistung ungedienter Frauen ein (§ 58a a.F.). Hierzu erhielt Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:

Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

In Abs. 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“ ersetzt. Der erste Satzteil von Abs. 4 Satz 1 wurde umformuliert in „Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“.

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Mit Art. 2 Nr. 1 des BwNeuAusrG wurde Abs. 4 Satz 3 aufgehoben sowie in Abs. 6 der Begriff „Disziplinargewalt“ durch „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

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Durch Art. 2 Nr. 2 des SkResNOG wurden die Abs. 3 und 4 aufgehoben. Ihr Inhalt wurde in die neu gefassten Abschnitte IV und V verlagert. Die Abs. 5 und 6 wurden die Abs. 3 und 4.

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Art. 3 Nr. 2 des WehrRÄndG 2008 passte die Gesetzesterminologie in Abs. 2 Satz 3 an die des SkResNOG an. Die überflüssige Verweisung auf die §§ 1 bis 3 WPflG fiel weg.

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Durch Art. 9 Nr. 2 des BwRefBeglG wurden in Abs. 4 Satz 1 die Wörter „seines Befehlsbereichs“ gestrichen. Damit wurde der Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, welches zutr. festgestellt hatte, dass Soldaten, die außerhalb der SK eingesetzt werden, aus dem Befehlsbereich der SK herausgelöst sind.[16]

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Durch das 15. G zur Änd. des SG vom 8.4.2013[17] wurde das freiwillige Wehrdienstverhältnis, das durch das WehrRÄndG 2011 mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflG geschaffen worden war, als §§ 58b bis 58h in das SG überführt. Entspr. wurde durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 8.4.2013 in Abs. 2 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet.

15

Durch Art. 6 Nr. 2 des BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 wurde Abs. 5 angefügt. Mit diesem G wurde auch der damit im Zusammenhang stehende § 30d in das SG eingefügt.

16

Änderungsbedarf wird sich ergeben, wenn es gelingen sollte, die unnötig große Anzahl der Wehrdienstverhältnisse zu reduzieren und sich z.B. auf SaZ, BS und RDL zu beschränken. Einer Bereinigung zuwider wurde jedoch im Jahr 2019 durch das BwEinsatzBerStG ein neues Wehrdienstverhältnis geschaffen (Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b).

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