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2. Absatz 2

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Abs. 2 beschränkt sich in seinen vier Sätzen auf die beispielhafte Nennung von Wehrdienstverhältnissen, die zumindest für die erstmalige Begr. einer freiwilligen Verpflichtung bedürfen. Die genannten Wehrdienstverhältnisse sind nicht abschließend.

Soldatengesetz

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