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i) Befehlsbefugnisse und Vorgesetzteneigenschaft

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Jeder Vorg. ist nur befugt, rechtmäßige Befehle zu erteilen (vgl. hierzu insbes. § 10 Abs. 4). Nicht jede Überschreitung gesetzl. Vorgaben für die Befehlsgebung (den Befehlsinhalt) führt jedoch dazu, dass mangels Befehlsbefugnis das gesetzl. Vorgesetztenverhältnis entfällt und somit die Befehlseigenschaft einer hinreichend bestimmten und mit Anspruch auf Gehorsam erteilten Anweisung in Frage gestellt werden müsste.[139]

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Im Umkehrschluss gilt, dass nicht befehlen kann, wer zur Befehlsgebung nicht befugt ist. Die Befehlsbefugnis ist somit unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Befehls. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der (Nicht-)Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Normen der VorgV, die erst die Befugnis zur Befehlserteilung (ein Vorgesetztenverhältnis) eröffnen, und der Verletzung gesetzl. und untergesetzl. Regelungen, welche die Ausübung der (bestehenden) Befehlsbefugnis inhaltl. beschränken. Nicht ausreichend ist es, lediglich den zeitlichen und örtlichen Grenzen der VorgV (vgl. insbes. § 4 VorgV) konstitutive Bedeutung für das Vorliegen eines Vorgesetztenverhältnisses beizumessen. Genauso müssen die sonstigen Begrenzungen der Befehlsbefugnis (vgl. §§ 2, 3 und 5 VorgV) beachtet werden.[140] Sonst würde ein Vorg. nach § 3 VorgV mit einem sehr begrenzten Aufgaben- und damit Befugnisbereich gegen den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers praktisch einem Vorg. nach § 1 VorgV gleichgestellt. Es ist jedoch z.B. ein KpFw gegenüber einem ihm nach § 3 VorgV nur für Fragen des Innendienstes unterstellten Fw nicht befugt, das Ausheben eines Schützengrabens zu befehlen. Obwohl zwischen beiden Soldaten grds. ein (jedoch inhaltlich beschränktes) Vorg./Untergebenenverhältnis nach § 3 VorgV besteht, stellt eine solche Anweisung mangels konkreter[141] Befehlsbefugnis und somit mangels konkreten Vorgesetztenverhältnisses keinen Befehl dar, der die Gehorsamspflicht nach § 11 auslöst. Verstößt hingegen eine Innendienstanweisung des KpFw gegen Regelungen zur Begrenzung der Ausübung der grds. bestehenden Befehlsbefugnis (missachtet er z.B. das Verbot menschenunwürdiger Schikanen), handelt er gleichwohl als Vorg., der einen rechtwidrigen Befehl erteilt hat, dessen Verbindlichkeit befehlsrechtl. zu prüfen ist.[142]

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Die Überschreitung der durch die VorgV gesetzten Grenzen lässt die Vorgesetzteneigenschaft und somit die Qualität einer Anweisung als Befehl nicht unberührt. Andere Auffassungen[143] bauen auf einem vermeintlich eigenständigen Begriff der Befehlsbefugnis auf. Sie verkennen, dass Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft gleichzusetzen sind. Fehlt Befehlsbefugnis, so handelt kein mil. Vorg.

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