Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 42
Anmerkungen
ОглавлениеBT-Drs. II/1700, 4.
BT-Drs. II/1700, 17.
Ebenso der VertA in seinem Ber. über den Entw. des SG, BT-Drs. II/2140, 3.
Zu weiteren Details der Entstehungsgeschichte vgl. die 2. Aufl.
BT-Drs. II/2140, 28 f.
BT-Drs. II/2140, 3.
BGBl. I S. 3649.
G v. 21.8.1972 (BGBl. I S. 1481).
BGBl. I S. 2113.
BGBl. I S. 2588.
BT-Drs. 11/6906, 13.
BT-Drs. 11/6906, 12.
Die amtl. Begr. (BT-Drs. 11/6906, 14) nennt Ausländer, Staatenlose und Frauen.
BGBl. I S. 962. Im internen Sprachgebrauch als „LL“ (lesson learnt) bezeichnet. Dahinter verbargen sich die Erfahrungen aus den ersten Auslandseinsätzen der deutschen SK.
BT-Drs. 14/4062, 18.
BT-Drs. 17/9340 S. 47; vgl. zu entspr. Überlegungen auch die 2. Aufl. (dort Rn. 18).
BGBl. I S. 730.
Vgl. den Katalog der Befugnisse des Dienstvorg. bei Battis, BBG, § 3 Rn. 4.
MüKo/WStG-Dau, § 1 WStG Rn. 33.
GKÖD I Yk, § 1 Rn. 10 und Stauf I, § 1 SG Rn. 2 bezeichnen es als öff.-rechtl. Sonderdienstverhältnis.
Vgl. die Aufstellung und in Rn. 21.
§ 2 WPflG erfasst ausdrücklich nicht den § 1 WPflG.
Vgl. hierzu insbes. die Komm. zum IV. Abschnitt des SG.
So zutr. Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 2 entspr. zur WDO m.w.N. sowie die allg. Praxis der Rspr; vgl. auch Eichen, NZWehrr 2012, 148.
Vgl. die Komm. zu § 58b Rn. 10.
FWDL war auch schon die Kurzbezeichnung für Männer in einem bis zu 23-monatigen freiwilligen Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG. Durch das WehrRÄndG 2011 wurde dieses Wehrdienstverhältnis mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflG umgestaltet u. schließlich als §§ 58b bis 58h in das SG überführt. Es gibt also auch weibl. FWDL.
Rechtl. könnten RDL unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise herangezogen werden. In der Praxis finden Dienstleistungen nur freiwillig nach vorheriger Absprache statt.
Der Begriff Reservistendienst Leistende (RDL) wurde mit Erl. BMVg FüSK II 1 – Az 16-39-00 v. 29.1.2013 für die Bw eingeführt (vgl. ZDv A-1300/40 „Bezeichnung von Reservistinnen u. Reservisten im Soldatenstatus“, wo jedoch, anders als in diesem Komm., auch Teilnehmer an einer DVag als RDL bezeichnet werden). Angemessener wäre der geschlechtsneutrale Begriff Reservedienst gewesen.
Soweit solche Soldaten gem. § 8 ResG für eine Dienstleistung nach § 60 aktiviert werden, bleibt das Reservewehrdienstverhältnis unberührt (kein „Statushopping“). Die Aktivierung bezweckt nur, statt der sonst gewährten Aufwandsentschädigung vorübergehend die Geld- und Sachleistungen zu gewähren, die RDL erhalten (vgl. § 8 Abs. 4 und 5 ResG sowie die Komm. zu § 8 ResG [Anh. zu § 58a Rn. 45 ff.]).
Einberufungen o. Heranziehungen nach dem WPflG finden im Frieden nicht mehr statt, vgl. § 2 WPflG.
Vgl. § 1 Abs. 1 WPflG.
Vgl. § 5 Abs. 1a WPflG.
Vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV.
BGBl. 2004 II S. 1354.
Vgl. Art. 1 des RatifikationsG v. 16.9.2004 (BGBl. II S. 1354). Die Erklärung lautet: „Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ansieht. Unter 18-jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den Eintritt in die Streitkräfte ist u.a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter u. durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt.“
Gem. § 58g Abs. 2 sind Regelungen in anderen G o. RVO, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem WPflG anknüpfen, auf die Aufforderung zum Dienstantritt entspr. anzuwenden.
Zur Rechtsqualität der Zuziehung i.S.v. § 81 vgl. die Komm. zu § 81 Rn. 33.
Einer Aufnahme in die Schutzzeit bedarf es nicht. Sie beginnt nach § 4 Abs. 1 S. 2 EinsatzWVG mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Vgl. SchAPL, SG, Vorb. Rn. 9 m.w.N.
Zu den diversen Möglichkeiten des „Ausscheidens“ vgl. die Komm. zu § 2 Rn. 15.
Vgl. Walz, NZWehrr 1998, 110.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 4; Wipfelder, Wehrrecht, 42. Zum Waffendienst von SanSoldaten vgl. Dreist, UBwV 2008, 382. Zum Zweck des Militärmusikdienstes vgl. BVerwG NZWehrr 2013, 213.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2013, 45.
Zu beachtende Grds. des Berufssoldatentums kennt die Verfassung nicht.
Ein General somit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.
Vgl. hierzu jetzt krit. OVG Münster 1 A 8/14 – juris.
Vgl. für andere früh. BS auch die nachwirkende Dienstleistungspflicht bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2. Für weiter gehende Dienstleistungen nach § 60 Nr. 2 bis 5 bedarf es gesonderter schriftl. Verpflichtungserklärungen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2).
Für einzelne Gruppen von Offz-Bewerbern kann die Mindestdienstzeit auf zwei Jahre verkürzt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 2).
Umkehrschluss aus dem Fehlen einer Dienstzeitvorgabe in § 27 Abs. 2 Nr. 3 für die Laufbahn der SanOffz, die ebenfalls eine Offz-Laufbahn ist; vgl. auch die Komm. zu § 27 Rn. 11.
Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOA von grds. 15 Jahren nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 SLV.
Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOffz nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SLV.
Ein FWDL alter Art nach § 6b WPflG leistete freiwillig im Anschluss an den GWD Dienst nach Maßgabe des WPflG, obwohl er eher einem SaZ als dem die WPfl erfüllenden GWDL entsprach.
Unter dem in sich widersprüchlichen Motto des Schaffens „einheitlicher Rechtsgrundlagen“ war dieses rechtssystematisch verfehlte und zunächst durch das WehrRÄndG 2011 als 7. Abschnitt des WPflG weiterentwickelte Wehrdienstverhältnis im Jahr 2013 durch das 15. G zur Änd. des SG als §§ 58b ff. in das SG überführt worden. Vgl. und Rn. 36 und die Komm. zu § 58b Rn. 7 ff.
Vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, § 6b Rn. 1.
Vgl. hierzu die Komm. zu § 40 Rn. 18 ff.
Die Verpflichtungserklärung kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs (jederzeit und ohne Angabe von Gründen) bis zum Ablauf des sechsten Monats der Dienstzeit abgegeben werden (ZDv A-1420/13 Nr. 208). Die Dienstzeit wird dann stets zunächst auf sechs Monate festgesetzt. Ein Widerruf wird als Antrag auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 behandelt, dem grds. sofort stattzugeben ist).
BT-Drs. 17/12059, 1, 7.
Krit. zu dieser Formulierung Walz, NZWehrr 2011, 133 (136 f.).
BT-Drs. 17/4821, 15.
Bis zum 12.4.2013 Satz 3.
S. hierzu die 2. Aufl. (§ 1 Rn. 35 und 36), die allerdings untechnisch von allen „Laufbahnen der SK“ sprach.
Anders als der freiwillige Wehrdienst nach § 6b WPflG konnte schon der freiwillige Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG, der mittlerweile als §§ 58b ff. in das SG überführt worden ist, auch von Frauen geleistet werden.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2000, 45; GKÖD I Yk, vor § 1 Rn. 5 f., § 1 Rn. 12 f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 17, jew. m.w.N.
GKÖD Yk § 1 Rn. 20. Insbes. kann ein statusbegründender Akt nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden (vgl. hierzu z.B. VG Aachen, NZWehrr 2009, 172) und ist die Ernennung eines Nichtdeutschen zum SaZ ohne Zustimmung des BMVg nichtig (BVerwGE 73, 216).
Vgl. hierzu ZDv A-1420/10 Nr. 201 ff.
Vgl. auch GKÖD I Yk, § 1 Rn. 21; SchAPL, SG, § 1 Rn. 20.
So auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Fällen stufenweiser Festsetzung im Rahmen einer wirksamen Verpflichtungserklärung (die Bekanntgabe nach Ablauf der vorherigen Festsetzung wirkt zurück) und der Verlängerung aufgrund einer Weiterverpflichtung nach § 40 Abs. 2, die nicht zurückwirkt und eine Lücke rechtl. nicht auffangen kann; vgl. hierzu OVG Lüneburg 5 LA 112/13 v. 17.7.2013 – juris.
Hierzu und zum Folgenden ZDv A-1420/10 Nr. 302.
Nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfällt bei Entscheidungen über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die aufschiebende Wirkung.
Vgl. SchAPL, SG, § 1 Rn. 23.
„Nachholen der unterbliebenen Aushändigung einer Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit u. einer fehlenden Dienstzeitfestsetzung“.
Vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 24.
BVerwGE 43, 200; SchAPL, SG, § 1 Rn. 21 und 23; Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 20; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 22; Stauf I, § 1 SG Rn. 5; Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 24a; Dau/Schütz, WDO, § 94 Rn. 12 m.w.N.
BVerwGE 43, 200.
Zutr. ZDv A-1420/10 Nr. 401; SchAPL, SG, § 1 Rn. 22.
Ist die Ernennung eines Beamten nichtig o. zurückgenommen worden, hat nach § 15 BBG der Dienstvorg. jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte grds. zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die bis zu dem Verbot o. bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen bleiben in gleicher Weise gültig, wie wenn ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 47.
Mangels Erkennbarkeit der Unwirksamkeit wird auf der Seite des „Ungehorsamen“ regelmäßig gleichwohl ein Dienstvergehen, zumindest wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2, vorliegen. In vielen Fällen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 gegeben sein. SchAPL, SG, § 1 Rn. 47, verweisen hins. des vermeintl. Befehlsempfängers zutr. auf die Anwendung der allg. Irrtumsregeln.
Beispiele: AO einer Versetzung als Angehöriger der ziv. Dienststelle BAPersBw. Ein mil. Zugführer, dessen Ernennung zum Soldaten unerkannt unwirksam ist, dem aber die Funktion Zugführer übertragen worden ist, ist nicht befehls-, wohl aber weisungsbefugt i.S.d. § 11 Abs. 3 SG.
VG Aachen, NZWehrr 2009, 172.
Vgl. BVerwGE 109, 365. Krit. hierzu Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.
Vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.
Ein Erl. v. 19.2.1960 (VMBl. 1960 S. 150), mit dem die Gewährung einer „Entschädigung“ für die faktische Dienstleistung in Höhe der Dienstbezüge geregelt worden war, ist – offenbar versehentlich – gem. Nr. 404 des Zentralerl. B-550/1 zur Anpassung und Überführung von Regelungen (in das neue Regelungsmanagement des BMVg) mit Ablauf des 31.3.2014 außer Kraft getreten.
Vgl. o. Rn. 18.
Zum Begriff i.S.d. WBO vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 60 ff.
Auch die beamtenrechtl. Lit. und Rspr. verwenden gelegentlich den Begriff „Befehl“; gemeint ist jedoch die beamtenrechtl. AO, die dem Befehl im mil. Bereich entspricht (vgl. § 3 Abs. 3 BBG; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25).
Insofern war die urspr. Formulierung des REntw. „Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten (...) befehlen kann.“ prägnanter und zweckorientierter.
Vgl. zum Personenbezug SchAPL, SG, § 1 Rn. 44, die jedoch gegen Wortlaut und Motive des Gesetzgebers (BT-Drs. II/2140, 3) in Rn. 30 ein Soldatenerfordernis behaupten. Die VO-Ermächtigung ließe die Übertragung von Befehlsbefugnis auf Nichtsoldaten zu.
BVerwG NZWehrr 2007, 217 erstreckt den Begriff des Vorg. jedoch im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO erweiternd auf Dienststellen der Bw, wenn diesen einem Vorg. vergleichbare Weisungsbefugnisse zustehen. Deshalb hat das BVerwG wiederholt Handlungen einer Dienststelle der Bw, die im Verhältnis der Über-/Unterordnung getroffen o. erbeten wurden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezogen (BVerwG 1 WB 30.04; BVerwGE 123, 165 = NZWehrr 2005, 168; BVerwG (EA) 1 WB 53.05; Dau, WBO, § 1 Rn. 61); dies gilt auch für Verwendungsentscheidungen durch ziv. Dienststellen, die keinesfalls als Vorg. Befehl erteilen (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).
Vgl. BVerwG 2 WD 54/80; BVerwG 2 WD 9/81; Stauf I, § 1 SG Rn. 22. Soweit Lingens, NZWehrr 1997, 248 f., und Walz, Truppenpraxis 1977, 573, Personalverfügungen einer personalbearbeitenden Dienststelle als Befehl ansehen, soweit AO truppendienstl. Natur getroffen werden, bedarf es dieser Bewertung zur Begr. des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten nicht (vgl. BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34, wonach auch Entscheidungen einer ziv. Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten truppendienstl. Natur sein können). BVerwGE 132, 1 = NZWehrr 2009, 69 unterscheidet ferner zutr. ausdrücklich zwischen der Verkürzung eines Kommandierungszeitraums durch eine personalbearbeitende Stelle (kein Befehl) und der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes durch den mil. Führer des Einsatzkontingents „im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung“ (vgl. BVerwG [EA] 1 WB 11.10 Rn. 22; BVerwG [EA] 1 WB 36.11 Rn. 26 = NZWehrr 2012, 77). Krit. wäre es, wenn das Gericht dem Führer des Einsatzverbandes das Recht zur endgültigen Beendigung einer Verwendung zubilligen wollte. Trotz Notwendigkeit schneller Maßnahmen sind die durch Erl. des BMVg angeordneten Zuständigkeiten der personalbearbeitenden Stellen einer davon abw. Entscheidung eines mil. Führers o. Dienststellenleiters nicht zugänglich, auch wenn dieser unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV ist. Er hat das Personal zu führen, das ihm zugewiesen ist. Insoweit sind Einschränkungen der Kommandierungsbefugnis durch höherrangige Befehle o. Dienstvorschriften zu beachten (§ 10 Abs. 4 SG).
Vgl. Rn 61 zur Abgrenzung der Art. 65 und 65a GG.
Vgl. BVerwG 1 WB 97/78; vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 41a.
Zutr. verweist das BVerwG hierzu auf die Verwaltungspraxis bei Versetzungen und Kommandierungen, die regelmäßig nicht durch einen mil. Vorg. ausgesprochen werden. Vielmehr handeln Fach- und Personalreferate truppendienstl. – aber ohne Befehlscharakter – „im Auftrag“ (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).
BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; SchAPL, SG, § 1 Rn. 39; vgl. auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 24. A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 26; Stauf I, § 1 SG Rn. 23 unter Hinw. auf BVerwG 1 WB 114/82; Lingens NZWehrr 1997, 248 f., der sich auf BVerwG 1 WB 111/82 beruft, obwohl diese Entsch. lediglich belastbare Aussagen zur Unterschriftsbefugnis für Schriftsätze an das Gericht enthält; missverständlich Dau, WBO, § 1 Rn. 74 und 167, der die Zuordnung ministerieller Maßnahmen wohl auf die Funktion des Min. als Dienststellen-/Ressortleitung bezieht (in Abgrenzung zur Funktion als Regierungsmitglied).
Vgl. auch Stauf I, § 1 SG Rn. 23.
Dau, WBO, § 1 Rn. 65.
BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79 Ls 7; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; Eichen, NZWehrr 2011, 177 (187).
Z.B. kann ein Hptm im Stab eines Führungskdo einem deutlich dienstgradhöheren Kommandeur eines nachgeordneten Verbandes Weisungen erteilen. In der Praxis werden bedeutsame Weisungen aus protokollarischer Rücksichtnahme auf höherer Ebene gezeichnet, auch wenn dies nicht erforderlich ist (ob eine interne Billigung auf höherer Ebene wegen der Bedeutsamkeit geboten ist, ist keine Rechts-, sondern eine Zweckmäßigkeitsfrage).
S. die Komm. von Sohm zu § 10 Rn. 42 ff.; SchAPL, SG, § 10 Rn. 40 unter Hinw. auf die st. Rspr. des BVerwG; Dau, WBO, § 1 Rn. 165 m.w.N.; Lingens, NZWehrr 1993, 19 ff.; a.A. Burmester, NZWehrr 1990, 89 ff.; Stauf I, § 10 SG Rn. 18.
Dies muss nicht immer ein Soldat sein, vgl. § 1 Abs. 2 WStG.
Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 10 und 11.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 34 nehmen unzutr. beim Fehlen der Voraussetzungen der VorgV (also beim Fehlen der Befehlsbefugnis) einen lediglich rechtswidrigen Befehl an.
Wohl zu weit gehend jedoch die Regelung von Dienstgradgruppen außerhalb der RVO (vgl. die Komm. im Anh. zu § 1 Rn. 37).
Zum Begriff „Dienst“ in der VorgV Lingens, NZWehrr 1982, 82.
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3.
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 61; ders., WStG, § 2 Rn. 10i; unzutr. Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14b, die zwar zutr. eine Vorgesetzteneigenschaft ausländischer Soldaten verneinen, gleichwohl entgegen § 1 Abs. 3 eine aus einem Befehl eines deutschen Soldaten abgeleitete Befehlsbefugnis ausländischer Soldaten annehmen. Befehlsbefugnis lässt sich jedoch nicht befehlen.
Ein Beispiel für die Übertragung deutscher Hoheitsbefugnisse auf Soldaten verbündeter SK ist § 1 Abs. 2 UZwGBw. Diese können im Einzelfall mit der Wahrnehmung mil. Wach- o. Sicherheitsaufgaben betraut werden und die Rechte nach dem UZwGBw ausüben. Trotz Wahrnehmung mil. Wach- und Sicherheitsaufgaben sind sie nur anordnungs-, nicht befehlsbefugt gegenüber deutschen Soldaten.
So auch Kirchhof, NZWehrr 1998, 152; vgl. hierzu Stein, NZWehrr 1998, 143.
Angesichts der hierfür erforderlich erscheinenden einfachrechtl. und völkerrechtl. Begleitregelungen (schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch das Sanktionssystem für fehlerhafte Ausübung o. Überschreitung von Befugnissen auf die ausländischen Soldaten erstreckt werden) dürfte die Ausstattung ausländischer Soldaten mit Befehlsbefugnis trotz aller Probleme, die das Fehlen einer Befehlsbefugnis im mil. Alltag integrierter Verbände verursachen mag, auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.
Vgl. hierzu Rn. 61 sowie die Komm. zu § 90 Rn. 19.
Wollte man annehmen, die deutsche Rechtsordnung kenne neben der Befehls- auch eine Kommandogewalt, sind durch den Verfassungsgesetzgeber jegliche Zweifel hins. der Stellung des Min. ausgeräumt worden.
Das öff.-rechtl. Amtsverhältnis des BMVg ergibt sich aus dem BMinG. Nach Art. 66 GG und § 5 BMinG darf neben dem Ministeramt kein anderes besoldetes Amt ausgeübt werden. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Min. zugleich als Soldat in einem Wehrdienstverhältnis steht o. umgekehrt ein Soldat das Amt des Min. bekleidet.
Nicht „oberster Dienstherr“; die Soldaten der Bw haben nur einen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland (den Bund).
Wegen des Übergangs der Befehls- u. Kommandogewalt auf den BK nach Art. 115b GG bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung für den BMVg, der sonst allenfalls wie sonstige Angehörige des BMVg im Auftrag (des BK) Weisungen ohne Befehlscharakter geben könnte.
Unzutr. SchAPL, SG, § 54 Rn. 54c, wonach der BMVg auch Vorg nach §§ 2 u. 3 Vorg sei. Der Anwendungsbereich der VorgV beschränkt sich jedoch auf Soldaten.
Soweit Angehörige des BMVg aufgrund ihres innerbehördlichen Mandats „im Auftrag“ des Min. handeln, handeln sie stets für den Ressortchef (so auch Dau, WBO, § 1 Rn. 74, 167). Allerdings üben sie dadurch nicht die dem Min. und seiner Vertretung in Person zustehende Befehlsgewalt aus. Sie haben Weisungs-, keine Befehlsbefugnis.
Als „alter ego“ des Min. hat der Sts die Befehlsbefugnis des Min. (BVerwGE 46, 55; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160); vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 63; ders., WStG, § 2 Rn. 10j; BVerwG DokBer B 2008, 174 zur Zulässigkeit der Entscheidung des vertretenden Sts über eine Beschwerde gegen einen Insp.
Vgl. BVerwGE 46, 55.
BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79.
Mit dem Dresdner Erlass (vgl. hierzu die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.) hat der Min. die Stellung des GenInspBw im Vergleich zur Vorgängerregelung (Berliner Erl. v. 21.1.2005) gestärkt, indem er ihn – allerdings unter der Ebene der Sts – zum Mitglied der Leitung des BMVg erklärt. Diese ohne Änd. der GOBReg nur protokollarische Heraushebung macht ihn aber nicht zum Vertreter des Min. Seine Befehlsbefugnis folgt vielmehr aus der mit gleichem Erl. verfügten Unterstellung der SK nach § 1 VorgV u. der zu disziplinaren Zwecken erfolgten Unterstellung der Soldaten außerhalb der SK nach § 3 VorgV. Mithin erteilt der GenInspBw mit durch ihn gezeichneten ministeriellen Erlassen den Soldaten in den SK Befehle, denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zu folgen ist u. den Soldaten außerhalb der SK dienstl. AO für die das Regularium nach § 11 Abs. 3 greift (es sei denn, es liegt Ausnahmsweise eine AO zur Wahrung der mil. Ordnung u. Disziplin vor u. damit der dem GenInsBw übertragene Aufgabenbereich nach § 3 VorgV vor).
Das in der Bw geltende Regelungsmanagement (ZDv A-550/1) sieht Datenvorblätter mit Angaben zum Herausgeber vor, welche die Transparenz hinsichtl. der Regelungshistorie verbessern können.
So auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29; gem. ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317 muss ein Kasernenkommandant nicht Soldat sein. Auch ziv. Dienststellenleiter der BwVerw können Kasernenkommandant und damit Wachvorg. sein.
Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29, bejaht Wachvorgesetzteneigenschaft, ohne die Festnahmebefugnis zu kommentieren.
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3; Dau, WBO, § 1 Rn. 63; zust. jetzt auch Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a. A.A. gegen den Wortlaut und gegen die in den Motiven dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers SchAPL, SG, § 1 Rn. 57, mit dem Versuch, die Ablehnung ziv. Führungspersonals rechtl. zu begründen. Dabei wird negiert, dass bei Übertragung von Befehlsbefugnis (also mil. Vorgesetztenstellung) auch für Beamte die mil. Vorgesetztenpflichten gelten, die sich von beamtenrechtl. Vorgesetztenpflichten nicht unterscheiden. Die behauptete Besonderheit der wehrstrafrechtl. Behandlung mil. Vorg. besteht nicht. § 1 Abs. 2 WStG ordnet sie für mil. Vorg. (also Befehlsbefugte), die nicht Soldaten sind, ausdrücklich an. Unzutr. auch SchAPL, § 1 Rn. 58, wonach ziv. Vorg. keine Wachvorg. sein können (siehe hingegen ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317; vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29). Dass ein Wachvorg. zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 sein muss, wird dabei verkannt.
Bei den Einsatzwehrverwaltungsstellen handelt es sich unabhängig vom Status des dort verwendeten Personals u. trotz der Einbindung in das Einsatzkontingent um ziv. Dienststellen, die fachl. unmittelbar dem BAIUDBw (einer Oberbehörde der BwVerw) unterstellt sind. Allgemeindienstl. o. truppendienstl. Befugnisse der mil. Vorg. bestehen daher nur, soweit sie den fachl. Bereich nicht berühren.
Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.
Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer.
Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl. Führung durch einen mil. Vorg. nach § 1 Abs. 3. Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und (Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.
So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10i.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.
Dau, WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau, NZWehrr 1989, 177; Poretschkin, NZWehrr 2005, 247; Wieland, NZWehrr 1999, 133.
A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden (§ 5 VorgV).
Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).
Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV fehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.
Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.
Soweit auf § 10 Abs. 4 Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.
Zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
Vgl. hierzu Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 15.
Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.
Vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 168; ders., WStG, § 2 Rn. 10a; MüKo/WStG-Dau, § 2 WStG Rn. 12; SchAPL, SG, § 1 Rn. 34, § 10 Rn. 43; Stauf I, § 10 SG Rn. 18. S. ergänzend hierzu die Komm. zu § 10 Abs. 4 Rn. 58 ff., insbes. Rn. 61 f.
Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 2a.
BT-Drs. 17/9340 S. 47.
Die Klarstellung der Gesetzgebers immer noch ignorierend SchAPL, SG, § 1 Rn 119a ff.; zu weitergehenden Möglichkeiten zutreffend schon vor der Änd. durch das BwRefBeglG vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 182 ff.
Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 23.
Wichtigste Ausnahme waren die DiszVorg. in Stäben wie insbes. der Chef des Stabes.
Die Grundform der Einheit ist die Kp. Der Chef einer Einheit ist Vorg. nach § 1 VorgV. Seine Kommandeure bis hin zum GenInspBw sind es auch; vgl. die Komm. zu § 1 VorgV.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 183 f. Zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 5 ff. u. insbes. Rn. 16 mit der zutr. Klarstellung, dass ein Chef des Stabes Vorg. nach § 3 VorgV ist und Disziplinarbefugnis verliehen bekommen kann.
Früh. Praxis waren die sog. Dienstältesten Offz (DO) als Führer des mil. Anteils an Dienststellen außerhalb der SK. Die Dienststellenqualität solcher mil. Anteile an Dienststellen der BwVerw nach Art. 87b GG und damit die Eigenschaft des DO als Vorg. nach § 1 VorgV musste bezweifelt werden (in der 2. Aufl. nach § 1 Rn. 9). Hätte man sie angenommen, hätte dies nicht zu einer Einflussnahme auf die ziv. Dienststelle führen dürfen (in der 2. Aufl. § 1 Rn. 67). Die nationalen Anteile an multinationalen Einrichtungen können hingegen unproblematisch in nationalen mil. Dienststellen zusammengefasst und von einem sog. Dienstältesten Deutschen Offz (DDO) geführt werden.
Vgl. hierzu auch o. Rn. 73.
Vgl. BT-Drs. 19/9491, 103 (amtl. Begr. Zu 6 Nr. 2 des Entw. des BwEinsatzBerStG).