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h) Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen

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Die Verwendung von Soldaten ist nicht auf mil. Einheiten, Verbände und Dienststellen der SK beschränkt. Ihr mil. Sachverstand wird in ziv. Behörden (z.B. im BMVg, im BND[129], in Behörden der BwVerw oder in Botschaften[130]), in internationalen Einrichtungen und Verbänden (z.B. in NATO-Stäben, im Eurokorps, im NATO-E-3A-Verband mit international zusammengesetzten Besatzungen von AWACS-Flugzeugen oder bei internationalen Friedenstruppen in Auslandseinsätzen) sowie in privatrechtl. organisierten Unternehmen genutzt. Der hierarchische Aufbau staatl. Einrichtungen und die organisatorische Ausgestaltung nichtstaatl. Einrichtungen bedingen und bewirken gleichermaßen die Unterstellung eingegliederter Soldaten unter nichtmil. Vorg., auch wenn diese keine Befehlsbefugnis[131] nach § 1 Abs. 3 besitzen. Mithin folgt aus einer dienstl. begründeten Eingliederung in eine Einrichtung außerhalb der SK bzw. in ein ziv. geführtes OrgElement in den SK ein Weisungs-/Anordnungsrecht der dort in übergeordneter Funktion tätigen Nichtsoldaten.[132] Gleichermaßen gilt dies für deutsche Soldaten, die außerhalb der SK – z.B in einer Dieststelle der BwVerw – in Führungsfunktion verwendet werden und mangels Befehlsbefugnis ebenfalls mit Weisungs-/Anordnungsrecht ausgestattet sind. Die Vorgesetztenbeschwerde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt einen mil. Vorg. voraus.[133] Soldat mit Anordnungsbefugnis zu sein, reicht hierzu nicht.

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Die Gehorsamspflicht und deren Reichweite bzgl. AO nichtmil. Vorg. folgen aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7)[134] i.V.m. § 11 Abs. 3, nicht aus § 11 Abs. 1 aufgrund eines Befehls eines mil. Vorg., den AO eines Nichtsoldaten zu folgen.[135] Bei AO eines Nichtsoldaten[136] oder eines außerhalb der SK verwendeten Soldaten ohne Befehlsbefugnis[137] können sich Soldaten, denen eine rechtswidrige Handlung abverlangt wird, schon deshalb nicht auf ein „Handeln auf Befehl“ berufen und auf die Verantwortung eines befehlenden Vorg. (§ 10 Abs. 5) verweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden deshalb die Pflicht zur Ausführung dienstl. AO und die Regularien zur Verantwortung der anordnenden Vorg. durch § 11 Abs. 3 klargestellt.[138] Dieser verweist auf die entspr. Best. des BBG, was die Pflicht zur Gegenvorstellung zur Exkulpation einschließt.

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Die Leiter ziv. Dienststellen sind – ohne befehlsbefugt zu sein – auch für die mit dem Soldatenstatus unabdingbaren truppendienstl. Aufgaben (z.B. Sicherstellung der Schießausbildung) verantwortlich. Hierfür stehen ihnen Soldaten beratend zur Verfügung. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals sind im Regelfall auch DiszVorg. der Soldaten und nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis mit der Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und DisziplinVorg. nach § 3 VorgV. Führt ein Soldat die Dienststelle und ist er als ranghöchster Soldat zugleich DiszVorg., beschränkt sich seine Befehlsbefugnis auf den besonderen Aufgabenbereich als DiszVorg. Im Übrigen führt er die Dienststelle wie ein ziv. Dienststellenleiter.

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Werden Soldaten ohne Eingliederung in eine privatrechtl. organisierte Gesellschaft im Rahmen eines Kooperationsvorhabens mit der Wirtschaft oder zur Unterstützung eines privaten Auftragnehmers der Bw lediglich „beigestellt“, um einen amtl. Beitrag zu leisten, liegen nur im amtl. Bereich allg. oder mil. Vorgesetztenverhältnisse vor. Im Regelfall erfordert die Pflicht zum treuen Dienen es gleichwohl, der Anweisung eines Firmenvertreters zu folgen, dessen Unterstützung die Beistellung dient.

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