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4. Absatz 4

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Abs. 4 Satz 1 definiert den Begriff „Disziplinarvorgesetzter“ und verweist hierzu in Satz 2 auf die WDO. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 WDO haben Disziplinarbefugnis „die Offiziere, denen sie nach diesem G zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte, sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen (...)“. Außer dem Min. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann nach der WDO derzeit nur ein deutscher[144] Offz DiszVorg. sein.

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Dass der Verweis auf die WDO nur deklaratorischen Charakter haben kann, wurde durch Art. 9 Nr. 2 BwRefBeglG mit der Streichung der Wörter „seines Befehlsbereichs“ aus Abs. 4 Satz 1 klargestellt. Zudem wurde damit der zutr. Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, wonach Soldaten trotz fortbestehender disziplinarer Unterstellung in den Geschäftsbereich des BMVg in bestimmten Fällen nicht mehr in die Befehlsstruktur der SK eingebunden sind.[145] Die gestrichenen Wörter konnten zuvor den unzutr. Eindruck erwecken, Disziplinarbefugnis könne nur solchen Offz übertragen werden, die Vorg. nach § 1 VorgV sind.[146] Mit Bereichserlass D-500/31 (dort Nr. 301) hat das BMVg klargestellt, dass die Verleihung oder Feststellung von Disziplinarbefugnis zwar ein Vorgesetztenverhältnis voraussetzt, dies jedoch auch ein FachVorg. nach § 2 VorgV[147] oder ein Vorg. nach § 3 VorgV sein kann.

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Die Stellung nach § 1 VorgV war und bleibt der Regelfall, soweit Dienst in den SK geleistet wird.[148] Dort ist die Einheit die unterste mil. Gliederungsform, deren Führung grds. Disziplinarbefugnis hat.[149] Tatsächlich war es jahrzehntelange Praxis, auch solchen Offz, die „nur“ Vorg. nach § 3 VorgV waren und sind, Disziplinarbefugnis zu übertragen.[150] Von besonderer Bedeutung sind Vorg. nach § 3 VorgV im Hinblick auf die Verwendung von Soldaten außerhalb der SK. Ohne besondere Regelung eines speziellen Vorgesetztenverhältnisses (in Betracht kommt nur eines nach § 3 VorgV) wäre sonst der Min. einziger DiszVorg. Aufgrund des sog. Dresdner Erlasses wurde deshalb mit Blick auf eine vermehrte Verwendung von Soldaten in der BwVerw die Funktion Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV (begrenzt auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis) geschaffen.[151] Soweit die Leitung einer ziv. Dienststelle einem Offz übertragen wird, kann dieser zugleich DiszVorg. der dort verwendeten Soldaten sein.[152]

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