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e) Frauen

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Solange nur Männer zur Ableistung des GWD verpflichtet waren und mit § 6b WPflG ein weiteres auf Wehrpflichtige (also Männer) beschränktes Wehrdienstverhältnis bestand (dieses gilt nach § 2 WPflG nur noch im Spannungs- und V-Fall nach Art. 80a GG und Art 115a GG), konnte Satz 4[60] – wenn auch verklausuliert – die Funktion einer Zulassung von Frauen zum Wehrdienst entnommen werden.[61] Seit der Umstellung auf eine reine Freiwilligenarmee durch das WehrRÄndG 2011 können Frauen sich als BS, SaZ, FWDL[62] oder als RDL verpflichten. In Friedenszeiten, in denen das WPflG nicht anwendbar ist (vgl. zum Spannungs- und V-Fall § 2 WPflG), gibt es keine auf Männer beschränkten Wehrdienstverhältnisse und Laufbahnen.

Die Debatten des ausgehenden 20. Jh. über die Öffnung der „Männerdomäne“ des Soldatenberufs für Frauen, die auch juristisch sehr kontrovers geführt wurden[63], sind verebbt. Nach der Änd. des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG, dem Erlass des SGÄndG und des SDGleiG wurde mit der Schaffung des auch für Frauen geöffneten freiwilligen Wehrdienstes nach dem 7. Abschnitt des WPflG (jetzt §§ 58b ff.) durch das WehrRÄndG 2011 die Öffnung aller – freiwilligen – Wehrdienstverhältnisse vollzogen.

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