Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 32

b) Sätze 2 bis 4

Оглавление

53

Satz 2 i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt das BMVg zum Erlass einer RVO zur Regelung des Vorgesetztenverhältnisses und somit zur Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten.[104] Danach darf der Verordnungsgeber Vorgesetztenverhältnisse (Befehlsbefugnisse) regeln aufgrund

einer Dienststellung,
des Dienstgrades,
besonderer Anordnung oder
eigener Erklärung.

54

Die gerade noch dem Mindestmaß für die Bestimmtheit einer VO-Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung schließt nicht aus, dass die darauf basierende RVO ihrerseits einen gewissen Spielraum für eine administrative Begr. von Vorgesetztenverhältnissen eröffnet.[105]

55

Die Sätze 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Ermächtigung hins. der Vorgesetztenverhältnisse aufgrund des Dienstgrades und eigener Erklärung.

56

Eine Regelung, nach der allein ein höherer Dienstgrad Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes verleiht, ist nach Satz 3 unzulässig. Ohne konkrete Vorgaben ist der Verordnungsgeber daher gehalten, Befehlsbefugnisse neben dem Dienstgrad an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, sofern Befehle auch außerhalb des Dienstes möglich sein sollen, egal ob Vorg. und Untergebener oder nur einer von beiden sich außerhalb des Dienstes befinden.[106]

57

Satz 4 selbst regelt kein Vorgesetztenverhältnis. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, für die der Verordnungsgeber neben der gesetzl. Sonderregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO die Begr. einer Befehlsbefugnis durch eigene Erklärung regeln darf (zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in krit. Lage). Der Verordnungsgeber hat mit § 6 VorgV umfassend von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

58

Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnungsermächtigung des Abs. 3 grds. auch die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten auf Nichtsoldaten ermöglichen.[107] Nichtsoldaten i. d. S. sind insbes. Soldaten verbündeter SK, da sie nicht in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen und somit keine Soldaten i.S.d. hierfür maßgeblichen Begriffsbest. des Abs. 1 sind.[108] Eine dienstrechtl. Übertragung deutscher Befehls- und somit Hoheitsbefugnisse[109] auf Soldaten verbündeter Nationen im Verordnungswege wäre verfassungsrechtl. nicht ausgeschlossen.[110] Dabei müssten jedoch die umfassende Befehls- und Kommandogewalt des BMVg nach Art. 65a GG durch Eingliederung der ausländischen Soldaten in die deutsche Befehlskette uneingeschränkt bleiben und diese Soldaten auch ansonsten dem deutschen Recht unterworfen werden.[111]

Soldatengesetz

Подняться наверх