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g) Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern
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Auch gegenüber Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber keine Befehlsbefugnis geschaffen. Anordnungsbefugnisse der „Vorgesetzten“ ergeben sich aus dem in § 106 GewO gesetzl. geregelten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst bestimmen, soweit dem keine vorrangigen Regelungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzl. Vorschriften) entgegenstehen.