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c) Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung[112]
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Der BMVg hat nach Art. 65a GG die uneingeschränkte Befehls- und Kommandogewalt über die SK. Durch das Begriffspaar „Befehls- und Kommandogewalt“ ist der Min. mit vollumfänglicher Befehlsbefugnis über die SK (nicht BwVerw) ausgestattet worden.[113] Als Befehlsbefugter ist er Vorg. i.S.v. Abs. 3 und – obwohl selbst kein Soldat[114] – höchster „mil. Vorg.“[115] i.S.d. § 1 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 WStG. Wegen der Regelung durch den Verfassungsgesetzgeber bedarf es hierfür außerhalb des V-Falles[116] keiner weiteren Regelung durch G oder RVO.[117] Lediglich die Stellung als oberster DiszVorg. (auch außerhalb der SK verwendeter Soldaten) musste durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WDO einfachgesetzl. geregelt werden.
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In der Verfassung beschränkt ausschließlich die Richtlinienkompetenz des BK (Art. 65 Satz 1 GG) die Befehlsbefugnis des Min. unmittelbar (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Als Teil der vollziehenden Gewalt binden ihn jedoch die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie Recht und G (Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Ausübung der Befehlsbefugnis. Mithin hat der Min. bei seiner Befehlsgebung die einschlägigen Vorschriften des Befehlsrechts (insbes. § 10 Abs. 4) zu befolgen. Dabei unterliegt er im Fall eines Fehlgebrauchs seiner Befugnisse den gleichen strafrechtl. Sanktionen wie andere, ihm nachgeordnete Vorg. (vgl. § 1 Abs. 2 WStG).
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Bei der Vertretung des Min. ist zu unterscheiden, ob er als Mitglied der BReg oder als Ressortchef vertreten wird.[118] Als dem Parlament verantwortliches Mitglied der BReg kann er nur von einem anderen Mitglied der BReg – zzt. durch den Außenmin. – vertreten werden (§ 14 Abs. 1 GOBReg). Regierungsaufgaben i. d. S. sind insbes. die Stimmabgabe bei Entscheidungen des Bundeskabinetts, die Vorlage eines Gesetzentw. und die Gegenzeichnung von Gesetzen (Art. 58 Satz 1 GG). Da Art. 65a GG an die Funktion des Min. auch die Befehls- und Kommandogewalt knüpft und die Vertretung in der BReg der umfänglichen Wahrnehmung der Funktion eines BMin. dient, schließt die Vertretung des Min. die Befehls- und Kommandogewalt ein. Dies gilt auch, soweit der Min. als Ressortchef durch einen Sts vertreten wird (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 14a GOBReg)[119], da die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis eines Min. gegenüber allen Angehörigen seines Ressorts ein zwingendes Gebot des GG ist und Art. 65a GG lediglich klarstellt, dass dies auch für die SK gilt. Mithin ist die Befehls- und Kommandogewalt nichts anderes als ein ressorttypischer Bestandteil des Weisungsrechts des Min.[120] Sie kann jedoch anders als die allg. Weisungsbefugnis anderer Min. (Art. 65 Satz 2 GG) nicht nach unten an innerbehördlich mandatierte und „im Auftrag“ handelnde Angehörige seiner obersten Bundesbehörde abgegeben werden.[121] Der GenInspBw ist nicht Vertreter des Min.[122] Das BVerwG prüft zur Feststellung der Befehlsqualität einer ZDv daher zutr., ob diese vom Min. oder von dem diesen vertretenden Sts erlassen (gezeichnet) worden ist. In der Praxis werden auch solche Vorschriften danach durch nachgeordnete Mitarbeiter „im Auftrag“ geändert. Außer bei redaktionellen Änd. wird der Vorschrift damit zumindest partiell die Befehlseigenschaft genommen, da sie insoweit nicht von einem mil. Vorg. stammt. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die ZDv ist zu berücksichtigen, dass deren Adressaten i.d.R.[123] nicht erkennen können, ob es sich (noch) um den Befehl ihres obersten mil. Vorg. oder um eine spätere ministerielle Weisung mit Bindungswirkung, aber ohne Befehlsqualität handelt.