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III. § 2 VorgV

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Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldaten sein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstes verbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlich auf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl. auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]

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Die fachdienstl. Unterstellung i.S.d. § 2 VorgV (vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich gem. § 3 VorgV. Fachdienst wird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgV eingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.

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Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgV seien.

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Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgV und können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgV Unterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgV zu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.

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