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VI. § 5 VorgV

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Abs. 1 Satz 1 gibt einem Vorg. die Möglichkeit, Soldaten – wenn und soweit sie seiner Befehlsbefugnis unterstehen („innerhalb seiner Befehlsbefugnis“) – einem anderen Soldaten zu unterstellen. Er kann also eigene Befehlsbefugnis unter gewissen Voraussetzungen delegieren. Der Soldat, dem unterstellt werden soll, muss weder selbst Vorgesetzteneigenschaft besitzen noch dem Unterstellenden unterstehen. Soweit er jedoch dem Unterstellenden nicht untersteht, können ihm aufgrund der damit verbundenen Verantwortung (§ 10 SG) gegen seinen Willen keine Untergebenen „aufgedrängt“ werden. Stimmt er nicht zu, ist die Unterstellung nur möglich, wenn ihm dies durch eigene Vorg. befohlen wird.

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Die Begründung eines Unterstellungsverhältnisses, das nicht nur im Dienst wirksam sein soll, ist insoweit zulässig, als auch der Unterstellende den zu Unterstellenden außerhalb des Dienstes Befehle erteilen könnte. Die Unterstellung ist nur für eine bestimmte (also eine inhaltl. abgegrenzte und zu benennende) Aufgabe zulässig, die von der Befehlsbefugnis des Unterstellenden umfasst sein muss.

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Die Aufgabe kann mil. Kreativität erfordern. In Frage kommt z.B. die Durchführung eines Erkundungsauftrags, ein Angriff auf ein bestimmtes Objekt, die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten oder eines (Verlege-)Marsches. Unzulässig ist eine pauschale Unterstellung, z.B. „für die Grundausbildung“ oder „für den Tagesdienst“.

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§ 5 VorgV soll eine Ausnahme vom grds. Unterstellungsgefüge der §§ 1 bis 4 VorgV ermöglichen. Um eine dauerhafte Veränderung/Konstituierung nicht vorgesehener Befehlsbefugnisse auszuschließen, darf die Unterstellung nur vorübergehend angeordnet werden. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Aufgabe beurteilt werden. Ausbildungsabschnitte oder Übungen werden i.d.R. für einen Zeitraum angesetzt, der es rechtfertigt, „für die Dauer der Übung“ zu unterstellen. Andererseits es ist denkbar, die Dauer zunächst offen zu lassen (z.B. „bis zur Rückkehr des Vorg.“), soweit sichergestellt ist, dass das Unterstellungsverhältnis zeitgerecht beendet wird. Eine Unterstellung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.[25]

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Die Stellung eines Soldaten drückt sich äußerlich in seinem Dienstgrad aus. Deshalb sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV dienstgradniedrigere Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstl. Gründe dies erfordern. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus. Die meisten dienstl. Aufgaben lassen sich ohne Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses und ohne Gefährdung des dienstl. Zweckes erfüllen (z.B. durch Anweisung auf Zusammenarbeit). Besondere dienstl. Gründe bestehen, wenn ausnahmsweise Erkenntnisse (z.B. über Disziplinlosigkeiten, mangelnde Dienstauffassung oder Unzuverlässigkeit des Dienstgradhöheren) vorliegen, die eine abw. Regelung der Befehlsbefugnis geboten erscheinen lassen.

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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unterstellungsaktes ist dessen dienstl. Bekanntgabe an die Untergebenen (§ 5 Abs. 2 VorgV). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber wollte keinen formalistischen Akt statuieren. Die zu Unterstellenden und der Vorg., dem sie unterstellt werden, müssen genau bezeichnet werden. Ferner müssen die Aufgabe und die Dauer der Unterstellung bekanntgegeben werden. Das Fehlen besonderer dienstl. Gründe (vgl. hierzu o. Rn. 48) führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterstellung. Eine Unterstellung ohne solche Gründe könnte jedoch erfolgreich mit einer Beschwerde nach der WBO angefochten werden.

Soldatengesetz

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