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VII. § 6 VorgV
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Mit § 6 VorgV hat der Verordnungsgeber den vom Gesetzgeber zugelassenen Spielraum voll ausgeschöpft. Es handelt sich um ein Notvorgesetztenverhältnis für krit. Lagen, wenn
1. | eine Notlage sofortige Hilfe erfordert, |
2. | ein sofortiges Eingreifen zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit unerlässlich ist (vgl. § 1 SG Rn. 62 ff., § 10 SG Rn. 99) oder |
3. | eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer krit. Lage hergestellt werden muss. |
Um sich rechtmäßig zum Vorg. erklären zu können, muss keine der vorgenannten Notlagen auch tatsächlich gegeben sein. Bei der Erklärung muss der Soldat, der sich zum Vorg. erklärt, es subjektiv für notwendig erachten, so zu handeln. Objektiv müssen Umstände gegeben sein, die für ihn den Anschein erwecken können, eine der geschilderten Notsituationen liege vor.[26]
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Offz und Uffz können sich zum Vorg. erklären, aber nur gegenüber Soldaten, die höchstens den gleichen Dienstgrad (nicht Dienstgradgruppe) wie sie selbst haben und nicht ihre Vorg. nach §§ 1, 2, 3 oder 5 VorgV sind (§ 6 Abs. 2 VorgV). § 4 VorgV hat der Verordnungsgeber bewusst nicht aufgeführt, da in der Situation des § 4 VorgV immer ein höherer Dienstgrad des anderen Soldaten der Erklärung zum Vorg. entgegensteht.
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Sofern ein dienstgradhöherer Offz oder Uffz anwesend ist, der nicht handelt, kann die Erklärung zum Vorg. auch gezielt an dienstgradgleiche und dienstgradniedrigere Soldaten gerichtet werden, unabhängig davon, ob sie im Dienst oder außer Dienst sind (das gilt auch für den Handelnden). Die Frage, ob die Soldaten im Dienst sind, kann jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einschreitens von Bedeutung sein (vgl. § 10 SG Rn. 99).
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Die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis muss unzweideutig zum Ausdruck kommen. Der Gebrauch einer bestimmten Formel (z.B.: „Alles hört auf mein Kommando!“) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis aus den Umständen des Falles ergibt.[27]
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Die Erklärung zum Vorg. bewirkt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VorgV die Befugnis, den Soldaten, die Adressaten der Erklärung waren, Befehle zu erteilen. Inhaltl. sind solche Befehle zulässig, die der Bereinigung der Notlage dienen. Ist dies geschehen, entfällt die Grundlage für das Vorgesetztenverhältnis.
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Fachl. Tätigkeiten sollen facherfahrenen Offz und Uffz vorbehalten sein. Dies schließt nicht aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VorgV), sich zum Vorg. zu erklären und mit der fachl. Tätigkeit einen sodann unterstellten und hierfür besser geeigneten Soldaten (z.B. einen ausgebildeten Rettungssanitäter) zu beauftragen.