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b) „Diensteintritt“

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Mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts, der im Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird, erhält der Dienstleistungspflichtige[30] von Gesetzes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) den Status eines RDL, egal, ob er sich bei der Truppe meldet oder nicht. Er unterliegt fortan sämtlichen Verpflichtungen nach dem SG, auch wenn er den Dienst nicht angetreten hat (gesetzl. Fiktion). Gleichzeitig ist für diesen Soldaten das WStG anwendbar; auch dieses stellt auf den Zeitpunkt des Diensteintritts ab. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Soldat gem. §§ 15, 16 WStG strafbar machen.[31] „Dienstantritt“ meint im Unterschied zum „Diensteintritt“, der rechtl. den Beginn des Wehrdienstverhältnisses markiert, die tatsächliche persönliche Meldung und die Aufnahme der Dienstgeschäfte. Der Anspruch des Soldaten auf Geld- und Sachbezüge nach dem WSG entsteht erst mit dem Tag des Dienstantritts (§ 2 WSG[32]).

Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tag des „tatsächlichen Diensteintritts“ in die Bw an. Gemeint ist hier offensichtlich der Tag der Dienstaufnahme, also des „Dienstantritts“, so wie dieser Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gebraucht wird. § 20 Abs. 2 SBG verpflichtet den DiszVorg., alle Soldaten nach „Diensteintritt“ über die Rechte und Pflichten der VP zu unterrichten. Auch insoweit ist vom Dienstantritt[33] auszugehen, da abwesende Soldaten logischerweise nicht unterrichtet werden können.

Soldatengesetz

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