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3. Absatz 1 Nr. 3

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Unter die Nr. 3, die den Dienstantritt (zum Begriff s.o. Rn. 11) als maßgeblich erklärt, fallen

Eignungsübende: Diese haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 „für die Dauer der Eignungsübung“ die Rechtsstellung eines SaZ. Ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt[35], frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.[36] Tritt der Einberufene seinen Dienst nicht an, wird kein (fiktives) Wehrdienstverhältnis begründet.
Personen, die zu DVag i.S.v. § 81 Abs. 1 zugezogen werden. Sie sind nur während der Veranstaltung Soldat (§ 81 Abs. 2 Satz 2), d.h. ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt, unbeschadet des in der Einladung genannten Zeitpunkts.[37]
Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten. Für die Begr. ihres Wehrdienstverhältnisses als FWDL ist der Dienstantritt maßgeblich (§ 58g). Die Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 58g Abs. 1 Satz 2) haben nur den Charakter einer Einladung.[38]
Soldatengesetz

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