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4. Absatz 2

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Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den SK[39] ausscheidet. „Ablauf des Tages“ bedeutet 24 Uhr[40], auch wenn der Soldat zu diesem Zeitpunkt die mil. Liegenschaft bereits verlassen hat.

Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:

SaZ: §§ 54 ff.
BS: §§ 43 ff.
Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88
RDL: §§ 74 ff.
Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG
FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75 oder § 76
BS/SaZ bei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2
Teilnehmer an DVag: § 81 Abs. 2 Satz 2. Die Eigenschaft als Soldat endet spätestens am Schluss der Veranstaltung.[41]

Ausnahmen von § 2 Abs. 2 finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.

Soldatengesetz

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