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3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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Als Kriterien für die Auslese von Beamtenbewerbern schreibt § 9 BBG (ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG macht auch Beförderungen von der Beachtung dieser Grds. abhängig.

Wie im Beamtenrecht auch hat ein Soldat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Anwendung von Abs. 1. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen (auch nicht aus Fürsorgegründen).[16] Und, anders als im Beamtenrecht, verfestigt sich eine militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.[17] Deshalb laufen einstweilige Rechtsschutzbegehren praktisch häufig ins Leere, mit Ausnahme von Konkurrenzsituationen, in denen ein Erfahrungsvorsprung von mehr als sechs Monaten erlangt werden kann.[18]

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Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLV konkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die

ZDv A-1340/50 Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung),
ZDv A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten,
ZDv A-1300/14 Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten.
Soldatengesetz

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